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Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 21 Seiten

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Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts

Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;

Variante 1 (Konsequenz einer Änderung bei Art. 153 bis 155 MStG bzw. Art. 189 bis 191 StGB [Variante 1]):

Art. 112a Abs. 1 Bst. b

1Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

b. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;

Variante 2 (Konsequenz einer Änderung bei Art. 153 bis 155 MStG bzw. Art. 189 bis 191 StGB [Variante 2]):

Art. 112a Abs. 1 Bst. b

1Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

b. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, sie zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;

Variante 1: Ergänzung «Vornahme» in Absatz 1, Streichung «namentlich» in Absatz 2

Art. 153

Sexuelle1 Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer beischlafsähnli-Nötigung chen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2Handelt der Täter grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Frei-