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Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 21 Seiten
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Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
1ter. In leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3. Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das
20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 157
Ausnützung der Wer unter Ausnützung seiner militärischen Stellung die Vornahme militärischen oder Duldung einer sexuellen Handlung erlangt, wird mit Freiheits-Stellung
strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 158
Sexueller1 Wer gegen den Willen einer Person oder überraschend eine sexuelle Übergriff Handlung an dieser vornimmt oder von ihr vornehmen lässt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2Ebenso wird bestraft, wer bei der Ausübung einer Tätigkeit im Gesundheitsbereich an einer Person eine sexuelle Handlung vornimmt oder von ihr vornehmen lässt und dabei ihren Irrtum über den Charakter der Handlung ausnützt.
Variante 1: Einführung eines «leichten Falls» in Absatz 1bis, Umformulierung in Absatz 2, Aufhebung von Absatz 3
Art. 159 Abs. 1bis–3 (Rest betrifft nur den französischen Text.)
1bisIn leichten Fällen ist die Strafe Busse.
2Unterzieht sich der Täter nach Massgabe der zuständigen Behörde einer ärztlichen Behandlung, wird das Verfahren eingestellt.
3Aufgehoben
Variante 2: Änderung der Strafandrohung von «Geldstrafe» in «Busse» in Absatz 1, Einführung eines «schweren Falls» in Absatz 1bis,
Umformulierung in Absatz 2
Art. 159 Abs. 1, 1bisund 2 (Rest betrifft nur den französischen Text.)
1Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird mit Busse bestraft.
1bisIn schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe.
2Unterzieht sich der Täter nach Massgabe der zuständigen Behörde