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Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 21 Seiten

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Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts

einer ärztlichen Behandlung, wird das Verfahren eingestellt.

Art. 197 Abs. 4, 5, 8 und 8bis

4Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

5Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

8Wer von einer minderjährigen Person mit deren Einwilligung Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder an die dargestellte Person weiterleitet, bleibt straflos, wenn:

a. er dafür kein Entgelt leistet oder verspricht und

b. der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

Die dargestellte Person bleibt ebenfalls straflos.

Variante 1: Weiterleiten pornografischer «Selfies» bleibt strafbar

8bisStraflos bleiben Minderjährige, die von sich selber Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, besitzen oder konsumieren.

Variante 2: Weiterleiten pornografischer «Selfies» unter Bedingungen neu straflos

8bisStraflos bleiben Minderjährige, die von sich selber Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, besitzen oder konsumieren.