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Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 21 Seiten
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Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
Variante 2: Änderung des Randtitels, Streichung «in Kenntnis ihres Zustandes» in Absatz 1, Einführung einer Mindeststrafe in Absatz 2
Art. 191
Missbrauch einer1 Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person urteilsunfähigen zu einer sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis oder zum Wider-
stand unfähigen zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Person
2Wird eine Person nach Absatz 1 zum Beischlaf oder zu einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in ihren Körper verbunden ist, missbraucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Art. 192
Aufgehoben
Art. 193 Randtitel und Abs. 2 (Rest betrifft nur den französischen Text.)
Ausnützung einer 2 Aufgehoben
Notlage oder
Abhängigkeit
Variante 1: Einführung eines «leichten Falls» in Absatz 2, Umformulierung in Absatz 3
Art. 194 Abs. 2 und 3 (Rest betrifft nur den französischen Text.)
2In leichten Fällen ist die Strafe Busse.
3Unterzieht sich der Täter nach Massgabe der zuständigen Behörde einer ärztlichen Behandlung, wird das Verfahren eingestellt.
Variante 2: Änderung der Strafandrohung von «Geldstrafe» in «Busse» in Absatz 1, Einführung eines «schweren Falls» in Absatz 2,
Umformulierung in Absatz 3
Art. 194
Exhibitionismus1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag,
mit Busse bestraft.
2In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe. Die Tat wird auf Antrag verfolgt.
3Unterzieht sich der Täter nach Massgabe der zuständigen Behörde