Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 18 Seiten
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Kompetenz des Bundesrates zur Übertragung von Dienstleistungen zur Ermittlung der
gefahrenen Kilometer an Dritte (Art. 11a VE-SVAG);
Einführung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen im Zusammenhang mit der widerrecht-
lichen Handhabung des Erfassungssystems (Art. 20c VE-SVAG).
Des Weiteren wurde vorgeschlagen verschiedene Bestimmungen der SVAV auf Stufe Gesetz anzuheben. Es handelt sich dabei um die Solidarhaftung (Art. 5a VE-SVAG), Bestimmungen zu den Administrativmassnahmen (Art. 14a VE-SVAG) und den Kontrollen (Abschnitt 5a VE-SVAG).
Die vorgeschlagene Teilrevision des SVAG ist eng mit der Revision des Zollrechts verknüpft. Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) soll als Rahmengesetz möglichst viele verfahrens- und materiell-rechtliche Bestimmungen für das Zollrecht einheitlich abbilden. Dies hat zur Folge, dass im SVAG mehrere Bestimmungen aufgehoben werden (z. B. Mitwirkungspflicht, Veranlagung nach Ermessen, Datenschutz, Rechtsmittel).
2.3 Schwerverkehrsabgabeverordnung
Die SVAV soll einer Totalrevision unterzogen werden. Da lediglich eine technische Ablösung des bisherigen LSVA-Erhebungssystems vorgesehen ist, soll der bisherige Aufbau der SVAV grundsätzlich beibehalten werden. Anpassungen sind vor allem in den Kapiteln «Bemessungsgrundlagen und Tarif» (Massgebendes Gewicht der Anhänger) sowie «Erhebung der leistungsabhängigen Abgabe» vorgesehen. Das massgebende Gewicht der Anhänger soll neu aufgrund der Anzahl Achsen bzw. auf einem je Achse festgelegten Gewicht basieren. Neben dem bestehenden EETS werden der nationale elektronische Mautdienst (NETS) sowie der nationale manuelle Mautdienst (NMTS) als neue Erhebungsdienste eingeführt. Diesbezüglich müssen die Verfahrensbestimmungen sowie das Zulassungsverfahren für die Anbieter mit ihren Rechten und Pflichten geregelt werden. Die übrigen Kapitel erfahren verschiedene formelle und redaktionelle Anpassungen, bleiben aber bis auf wenige Ausnahmen materiell unverändert.
Zudem sollen einige Bestimmungen der SVAV auf Gesetzstufe angehoben und im SVAG verankert werden. Es handelt sich dabei um die Solidarhaftung (6. Kapitel), administrative Massnahmen (Art. 50, 50a) und Bestimmungen über die Kontrolle (Art. 42). Einige Bestimmungen werden aufgrund der Zusammenführung im BAZG-VG wegfallen und sind nicht mehr in der SVAV enthalten. Es handelt sich dabei u. a. um den Datenschutz (3. Abschnitt), Sicherheitsleistungen (Art. 48) und den Erlass der Abgabe (Art. 52).
3 Vernehmlassungsverfahren
Mit Beschluss vom 11. August 2021 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, zur Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Dieses fand in der Zeit vom 11. August bis zum 19. November 2021 statt. Die Kantone, die politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Verbände der Wirtschaft und die interessierten Kreise wurden eingeladen, sich zur Vorlage zu äussern. Zur Vernehmlassung eingeladen wurde zudem das Fürstentum Liechtenstein, welches die LSVA auf seinem Staatsgebiet ebenfalls erhebt.
3.1 Übersicht über die eingegangenen Stellungnahmen
Eine Liste der Kantone, Parteien, Dachverbände und weiteren interessierten Kreise, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben, findet sich im Anhang.