Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 18 Seiten

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heutigen Situation eine Verschlechterung34. Um Gleichbehandlung herzustellen, soll der Rückerstattungsanspruch für halbe Auslandtage nicht abgeschafft, sondern auf ausländische Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter ausgedehnt werden.

3.6.7 Anhang 2 SVAV

AR weist auf einen Fehler im Anhang 2 der SVAV hin. Die Anzahl Gemeinden des Kantons Appenzell Ausserrhoden sei mit 21 angegeben, zutreffend seien aber 20 Gemeinden.

3.7 Weitere Anliegen

3.7.1.1 Einsatz der Erfassungsgeräte zu weiteren Zwecken

6 Teilnehmende fordern, dass das neue Erfassungssystem so ausgestaltet werden soll, dass Geschwindigkeitsübertretungen über 80 km/h von Lastwagen auf Schweizer Hoheitsgebiet verunmöglicht werden oder zumindest automatisch gebüsst werden können35. Des Weiteren soll geprüft werden, ob mit dem neuen Erfassungssystem auch Verstösse gegen Arbeits- und Ruhezeit-Vorgaben, gewisse Verstösse bei der Fahrzeugtechnik und Verstösse gegen Kabotage-Regelungen verunmöglicht, zumindest gebüsst oder mit einem Monitoring spezifischer Fahrzeuge bzw. Fahrerinnen und Fahrer an die zuständigen Kantonspolizeien und Schwerverkehrskontrollzentren gemeldet werden können.

Davon äussern 5 Teilnehmende zusätzlich die Meinung, dass von der Digitalisierung des Systems nicht nur die Verwaltung und die Transportbranche, sondern auch die Allgemeinheit, die Umwelt und andere Verkehrsteilnehmer profitieren sollen36. Es soll deshalb vertieft geprüft werden, ob und in welcher Form Daten, welche mit dem neuen Erfassungssystem erhoben werden, genutzt werden können, um die externen Effekte des Schwerverkehrs zu reduzieren (z. B. durch intelligentere Lenkung des Verkehrs, durch Erkenntnisse zur Senkung des Treibstoff- bzw. Energie-Verbrauchs oder durch Erkenntnisse zur Senkung der Luftschadstoff- und Lärmbelastung). Falls dem Datenschutzgründe entgegenstünden, sollen die Daten in anonymisierter bzw. aggregierter Form gesammelt werden.

AG erkennt in der neuen Erfassungstechnologie mittels globalem Satellitennavigationssystem (GNSS) technisch die Möglichkeit nach einer Differenzierung nach Strassentyp (Hochleistungsstrassennetz, Hauptverkehrsstrassen und untergeordnetes Strassennetz). Eine solche Differenzierung sei aus kantonaler Sicht anzustreben, so dass nicht mehr nur der kürzeste und damit der günstigste Weg attraktiv wäre. Mit einer unterschiedlichen Bepreisung von Strassen könne grundsätzlich eine Verlagerung auf das übergeordnete Strassennetz und die Schonung der Siedlungsräume und insbesondere der Ortsdurchfahrten erreicht werden. Eine solche Differenzierung sei für eine nächste Überarbeitung der Rechtsgrundlagen anzustreben.

3.7.1.2 Kompensation des Wettbewerbsvorteils des Strassengüterverkehrs

6 Teilnehmende begrüssen die administrativen Vereinfachungen, welche mit der Vorlage erreicht würden37. Allerdings würde der Strassengüterverkehr dadurch gegenüber dem Schienengüterverkehr an Attraktivität gewinnen. Damit die Verlagerungspolitik keine Dämpfer erfahre, brauche es ein Massnahmenbündel mit Verlagerungswirkung, welches diesen Wettbewerbsvorteil kompensiere. Als mögliche Varianten werden unter anderem eine Erhöhung der LSVA-Tarife oder die Senkung der Trassenpreise für die Güterbahn genannt.

34 AGVS, ASTAG, SGV, auto-schweiz, Krummen, SPEDLOGSWISS.

35 SP, SGB, VCS, Alpen-Initiative, Greenpeace, PUSCH.

36 SP, VCS, Alpen-Initiative, Greenpeace, PUSCH.

37 SP, SGB, VCS, Alpen-Initiative, Greenpeace, PUSCH.