Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 18 Seiten

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1 Ausgangslage

Das heute in der Schweiz verwendete Erfassungssystem zur Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ist seit seiner Einführung im Jahr 2001 praktisch unverändert geblieben. Die aktuell in den Motorfahrzeugen eingesetzten Geräte sowie die strassenseitige Infrastruktur kommen an ihr technisches Lebensende und müssen spätestens bis Ende 2024 erneuert werden.

Zugleich sind mit dem European Electronic Toll Service (EETS) auf europäischer Ebene harmonisierte einheitliche Standards eingeführt worden, welche die Erhebung der Maut in Europa, insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr, wesentlich vereinfachen und beschleunigen. Die Schweiz hat – ohne die entsprechende EU-Richtlinie zu übernehmen – Anfang 2020 für ausländische Fahrzeuge einen mit dem EETS kompatiblen Erhebungsdienst eingeführt.

Die zwingend notwendige Erneuerung des LSVA-Erfassungssystems soll gleichzeitig auf die europäischen Standards abgestimmt werden. Darüber hinaus muss es in die neuen digitalen Prozesse eingebettet werden, welche das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Rahmen seiner Digitalisierung und Transformation (DaziT) umsetzen wird. Die Transportunternehmen und der Bund werden durch die vereinfachten und digitalen Prozesse des künftigen Erhebungssystems LSVA administrativ entlastet. Das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19971 (SVAG) sowie die Scherverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20002 (SVAV) müssen daher geändert werden.

Der Bundesrat eröffnete im August 2021 die Vernehmlassung3 für beide Änderungserlasse gleichzeitig. Diese dauerte vom 11. August bis am 19. November 2021.

Nicht mit der Erneuerung der technischen LSVA-Komponenten verbundene Änderungen am Abgabesystem wurden nur in geringfügigem Ausmass vorgeschlagen. Wie der Bundesrat im Verlagerungsbericht4 angekündigt hat, will er Fragen zur Weiterentwicklung der LSVA klären (z. B. Förderung alternativer und fossilfreier Antriebe, Ablösung der Euro-Normen durch CO2- Kriterien). Er hat das Departement für Verkehr, Umwelt, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, dazu bis spätestens Mitte 2023 eine Vernehmlassungsvorlage vorzulegen.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Allgemeines

Die zwingend notwendige technische Erneuerung der LSVA-Komponenten verbunden mit der Angleichung an den europäischen Standard der Mauterhebung bedingt eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen. Die Anpassungen im SVAG und der SVAV werden einzig durch die notwendige Modernisierung der Systemkomponenten ausgelöst. Das Abgabesystem an sich soll weitgehend unverändert bleiben.

2.2 Schwerverkehrsabgabegesetz

Zusammen mit der Ablösung des heutigen Erfassungsystems ist eine Teilrevision des SVAG vorgesehen. Zur Umsetzung der geplanten Modernisierung und Vereinfachung wurde vorgeschlagen das SVAG um folgende Rechtsgrundlagen zu ergänzen:

 Kompetenz des Bundesrats zur Festlegung der Berechnung des höchstzulässigen Ge-

wichts aufgrund der Anzahl Achsen multipliziert mit einem vom Bundesrat festgelegten Gewicht (Art. 6 Abs. 1 VE-SVAG);

1 SR 641.81

2 SR 641.811

3 BBl 2021 1887

4 Medienmitteilung des Bundesrates zum Verlagerungsbericht 2021; Alpenquerender Güterverkehr: Bundesrat will Verlagerung auf die Schiene weiter stärken (admin.ch)