Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 18 Seiten

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Kenntnis von den personenbezogenen Daten erhalten könne; in Frage kämen neben dem BAZG auch beauftragte und zugelassene Anbieter gemäss Artikel 11a VE-SVAG, der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin bzw. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sowie Straf- und Zivilgerichte aufgrund eines Editionsbefehls. Erst gestützt darauf könne beurteilt werden, ob die gesetzlichen Grundlagen genügen und mit welchen Massnahmen den festgestellten Risiken wirksam begegnet werden könne.

Auch wenn ein Profiling nach Artikel 5 Bst. f des revidierten Datenschutzgesetzes18 (revDSG) nicht beabsichtigt sei, so wäre ein solches doch möglich. Privatim erachtet es daher als erforderlich im SVAG ausdrücklich zu verankern, dass ein Profiling nicht erlaubt und mit geeigneten technischen Massnahmen auszuschliessen sei. Trotz des in den Erläuterungen enthaltenen Verweises auf die Verordnung, seien dort – namentlich im 6. Abschnitt über die Pflichten der Anbieter – keinerlei Vorgaben punkto Informationssicherheit und Datenschutz vorhanden. Hier gäbe es deshalb ebenfalls Ergänzungsbedarf.

3.4.6 Intensivierung der Kontrollen

5 Teilnehmende befürchten, dass die geplante digitale Erhebungsmethode der LSVA neues Betrugspotenzial berge19. Da die Manipulationssicherheit laut dem erläuternden Bericht sinken würde, sei dem mit einem engen, wirksamen und griffigen Kontrollsystem entgegenzutreten. Aus diesem Grund brauche es ausreichende stationäre und mobile Kontrollen im Feld sowie stabile IT-Sicherheitssysteme. Zudem solle zur Erhöhung der Sicherheit der Einsatz von Open-Source-Software mit Veröffentlichung des Quellcodes geprüft werden. Unerlässlich seien jedoch anonyme Meldemöglichkeiten für systematische Sicherheitslücken.

3.4.7 Kantonsanteil sowie Entschädigung der Kantone und des Bundes

5 Kantone gehen aufgrund der unveränderten Berechnungsweise der LSVA davon aus, dass sie mit einem weitgehend gleichbleibenden Kantonsanteil aus der LSVA rechnen können20.

5 Kantone erwarten einen höheren administrative Aufwand21. Sollte dieser grösser sein als erwartet, wäre der Mehraufwand zu entschädigen. Auf jeden Fall sei eine Kürzung nicht angezeigt.

BE und TI erwarten eine Entschädigung im bisherigem bzw. vollem Umfang.

VD und ZG verlangen, dass vor der Anpassung der Verordnung des EFD vom 5. Mai 2000 über die Entschädigung der kantonalen Behörden für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe22 den Kantonen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werde. ZG weist auf die Kosten für den Bau der UID-Schnittstellen hin, welche die Kantone zu tragen hätten und wünscht sich überdies eine frühzeitige Kommunikation seitens des Bundes, damit die Kantone dies in der Finanzplanung entsprechend berücksichtigen können.

SVP fordert, dass die im Vernehmlassungsbericht angekündigte Überprüfung der pauschalen Aufwandsentschädigung für den Bund und die Kantone aus den Einnahmen der LSVA nicht in einer Erhöhung der Entschädigung münden dürfe. Es sollen keine weiteren Mittel der Einnahmen aus der LSVA zweckentfremdet und für den Verwaltungsapparat eingesetzt werden. Vielmehr sei eine Senkung der Entschädigung an den Bund zu prüfen. Analog würde die SVP eine Erhöhung der Entschädigung für die kantonalen Zulassungsbehörden ablehnen.

3.4.8 Rechtsgrundlage für leichte Anhänger

Les Routiers Suisses bemängelt das Fehlen einer expliziten Rechtsgrundlage für die der Abgabepflicht nicht unterstellt leichten Anhänger bis 3.5 Tonnen. Dies sei weder im Gesetz

18BBl 2020 7639

19SP, VCS, Alpen Initiative, Greenpeace, PUSCH

20FR, NW, SH, TI, VD.

21BL, GL, LU, SH, SG.

22 SR 641.811.911