Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 18 Seiten

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noch in der Verordnung ausdrücklich geregelt. Der Geltungsbereich müsse genauer festgelegt werden.

3.4.9 Road Pricing

SH betont, dass die Systemänderung kein Fait accompli für die Einführung eines Road-Pricing sein dürfe.

3.5 Stellungnahmen zu den Bestimmungen des SVAG

3.5.1 Art. 12b VE-SVAG / Untergang der Abgabeschuld bei ausländischen Fahrzeugen

6 Teilnehmende erachten es als fragwürdig, dass die Abgabeschuld einer ausländischen Fahrzeughalterin oder eines ausländischen Fahrzeughalters, der den Dienst eines zugelassenen Anbieters gewählt hat, erst mit der Bezahlung der Abgabe ans BAZG getilgt wäre23. Dadurch würde bei einem Zahlungsausfall des Anbieters die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner das Ausfallrisiko des Bundes tragen. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird angeregt, für den betroffenen Personenkreis eine Absicherungsmöglichkeit vorzusehen. Les Routiers Suisses verlangt zusätzlich, dass die Zulassung eines Dienstleisters an angemessene Zahlungsgarantien gegenüber dem Bund zu knüpfen sei.

3.5.2 Art. 14a Abs. 1 Bst. e VE-SVAG / Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)

BE hält fest, dass in Bezug auf die anlässlich der Verkehrszulassung zwingend anzugebende UID die mit Artikel 64 VE-SVAV vorgesehene Anpassung von Artikel 71 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197624 (VZV) im Widerspruch zu Artikel 14a VE-SVAG stehe, und dass für gewisse Fälle (z. B. Kunden ohne UID und Firmenlöschungen) keine Regelung vorgesehen sei. Es sei ein möglichst transparentes Verfahren im Rahmen des Verkehrszulassungsverfahrens sicherzustellen.

BE verlangt daher, dass das Verhältnis von Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe e VE-SVAG zu Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 16 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195825 (SVG) in Verbindung mit Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e VZV im Hinblick auf das Erfordernis der UID zu klären sei. Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 16 Absatz 5 SVG seien allenfalls im Rahmen der vorliegenden Revision des SVAG anzupassen.

BE weist bezüglich Erfassung der UID auf die zwingend notwendige Anpassung der kantonalen Applikationen, am Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) und den Übermittlungsschnittstellen hin. BE erwartet vom Bund, namentlich vom ASTRA, die zeitnahe Definition der notwendigen fachlichen und technischen Erfordernisse an den Datenaustausch sowie die Schaffung der dafür notwendigen Voraussetzungen unter enger Mitwirkung der kantonalen Zulassungsstellen.

3.5.3 Art. 16 SVAG / Amtshilfe und Anzeigepflicht

BL verlangt, auf die Streichung des geltenden Artikels 16 SVAG zu verzichten, weil damit die Amtshilfe wegfallen würde. Die Regelung der Amtshilfe im VE-BAZG-VG sei in ungenügender Weise geregelt, da das VE-BAZG-VG lediglich eine Spontanhilfe vorsehe. Damit werde den kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit genommen, Bewegungsdaten von schwerverkehrsabgabepflichtigen Fahrzeugen einzuholen.

ACVS hält fest, dass die von den LSVA-Systemen aufgezeichneten Informationen im Zusammenhang mit der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften eine wichtige Quelle

23 AGVS, ASTAG, Les Routiers Suisses, SGV, auto-schweiz, SPEDLOGSWISS.

24 SR 741.51

25 SR 741.01