Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 18 Seiten

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sei. Es müsse daher gewährleistet sein, dass die Vollzugsorgane der Polizei auf die entsprechenden LSVA-Daten zugreifen können.

3.5.4 Art. 19abis VE-SVAG / Kontrolle zur Überprüfung der Abgabeentrichtung

BE wirft die Frage auf, ob die Kantone (Polizei) im Rahmen der Schwerverkehrskontrollen weiterhin Kontrollaufgaben in Bezug auf die Schwerverkehrsabgabe hätten. Die Vorlage weise die Kompetenz für Kontrolle und Vollzug ausschliesslich dem BAZG zu. Sollte den Kantonen Aufgaben zufallen, so müsse die Gesetzesvorlage in diesem Sinne angepasst werden. Sei das nicht der Fall, müssten die Leistungsvereinbarung mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) angepasst werden, da den Kantonen darin Kontrollaufgaben bezüglich der LSVA zugewiesen seien.

Müssten die Kantonspolizeien weiterhin Kontrollaufgaben erfüllen, wäre der Zugang zu den NETS-/EETS-Daten sicherzustellen, indem eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werde.

3.5.5 Art. 20/20a VE-SVAG / Hinterziehung/Gefährdung der Abgabe

6 Teilnehmende monieren, dass angesichts des aktuellen Kontrollregimes eine Geldstrafe bis zum fünffachen des Abgabebetrages viel zu gering sei26. Für eine Fahrt durch die

Schweiz würde sich der Abgabebetrag auf rund 300 Franken belaufen. Eine entsprechende Geldstrafe in der Höhe von 1 500 Franken würde keine genügend abschreckende Wirkung erzeugen. Der Höchstbetrag müsse daher deutlich angehoben werden.

3.5.6 Art. 20c VE-SVAG / Ordnungswidrigkeiten

5 Teilnehmende lehnen es ab, dass die definitive Höhe der Busse vom BAZG festgelegt werden kann27. Vielmehr seien die Bussen, analog zur Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 201928 (OBV), vom Bundesrat festzulegen.

Für LU ist es nicht nachvollziehbar, dass die Nichtinbetriebnahme des Erfassungssystems lediglich als Ordnungswidrigkeit bestraft werden soll. Artikel 20 und 20a VE-SVAG würden die Nichtinbetriebnahme des Erfassungssystems ebenfalls als Tatbestand abdecken. Es wird deshalb vorgeschlagen, Artikel 20c VE-SVAG ersatzlos zu streichen und die dort aufgeführten Tatbestände unter den Artikel 20 VE-SVAG zu subsumieren.

ACVS weist darauf hin, dass die vorgesehenen Ordnungsbussen von 300 bzw. 500 Franken für Widerhandlungen im Zusammenhang mit Hilfsmitteln oder Geräten nicht im Einklang mit dem geltenden Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201629 (OBG) stehen würden. Artikel 1 Absatz 4 OBG würde festhalten, dass der Maximalbetrag einer Ordnungsbusse 300 Franken betrage. Nur im Zusammenhang mit der Kumulation gemäss Artikel 5 Absatz 2 OBG seien Beträge bis CHF 600 Franken möglich.

3.6 Stellungnahmen zu den Bestimmungen der SVAV

3.6.1 Art. 3 Abs. 1 VE-SVAV / Befreiung von der Abgabepflicht

BE verlangt die Gleichstellung der Strassenunterhaltsfahrzeuge mit den anderen von der Abgabe befreiten «staatlichen» Fahrzeugen von Militär und Zivilschutz oder der Polizei, Feuer-, Öl- und Chemiewehr.

26 SP, SGB, VCS, Alpen-Initiative, Greenpeace, PUSCH.

27 AGVS, ASTAG, SGV, auto-schweiz, SPEDLOGSWISS.

28 SR 314.11

29 SR 314.1