Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 18 Seiten

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3.6.2 Art. 3 Abs. 1 Bst. k VE-SVAV / Umsetzung der Motion 19.4381

Für 6 Teilnehmende ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Revision nicht auch hängige Aufträge des Parlaments miteinbezieht. Sie verlangen die Umsetzung der Kommissionsmotion 19.4381 «Rahmenbedingungen für emissionsärmere Nutzfahrzeuge», welcher das Parlament zugestimmt hat30. Das Vorhaben des Bundesrats, die LSVA-Befreiung für fossilfreie Treibstoffe erst mit dem kommenden CO2-Gesetz umsetzen zu wollen, wird für problematisch gehalten. Bei einem erneuten Referendum zum CO2-Gesetz könne es wiederum zu einem ablehnenden Volksentscheid kommen, was die Ziele der verabschiedeten Motion 19.4381 gefährde.

Konkret soll der geltende Wortlaut «Motorwagen mit elektrischem Antrieb» von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j SVAV mit «Motorwagen mit fossilfreiem Antrieb» ersetzt werden.

Die FDP betont, dass die Strassentransportunternehmen Planungssicherheit benötigen.

Diese sei jedoch nicht immer gewährleistet. Beispielsweise müssen sie Garantien haben,

dass neue Fahrzeuge während eines ausreichend langen Zeitraums in der für die LSVA-Berechnung günstigsten Fahrzeugklasse verblieben. Nur mit solchen Garantien können Investitionen in moderne und damit schadstoffarme Fahrzeuge gefördert werden.

3.6.3 Art. 13-15 VE-SVAV / Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaft-

lichen Nutztieren

5 Teilnehmende erachten es als stossend, dass Transporte der Land-und Forstwirtschaft teilweise von der LSVA befreit werden31. Es widerspräche der Logik der LSVA, dass gewisse Transporte eine Sonderbehandlung erhielten, obwohl dies inhaltlich nicht begründet sei. Zudem widersprächen diese Begünstigungen dem Ziel der Schwerverkehrsabgabe bzw. der Internalisierung der externen Kosten. Sie verlangen, dass die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren so rasch wie möglich abgeschafft wird.

3.6.4 Art. 21 VE-SVAV / Kosten der Ermittlung der gefahrenen Kilometer

9 Teilnehmende fordern, dass die Abgabe des Erfassungsgerätes weiterhin kostenlos zu erfolgen habe32. Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter dürften nicht mit den Kosten für das technische Equipment belastet werden. Alternativ zur kostenlosen Abgabe des Erfassungsgerätes seien die Mehrkosten zumindest durch anderweitige Einsparungen (z. B. durch einen verringerten Wartungs- und Kontrollaufwand der Erhebungsgeräte) vollständig zu kompensieren33.

Les Routiers Suisses verlangt, dass entweder der Bund oder der vom Bund bestimmte Dienstleister die Kosten der Geräte, deren Einbau und Unterhalt zu tragen habe.

3.6.5 Art. 31 Abs. 2 SVAV / Bezug der Abgabe

NE fordert, dass die Abrechnung gemäss Artikel 31 Absatz 2 SVAV anteilig nach der Anzahl Tage, während derer das Fahrzeug im Kanton immatrikuliert ist, erfolgen soll. Die bestehende Regelung werde von den Kantonen weder angewendet noch durchgesetzt. Die Abrechnung erfolge schon heute, analog zur kantonalen Steuer, anteilig nach der Anzahl Tage, während derer das Fahrzeug im Kanton immatrikuliert sei. Die Verordnung sei in diesem Punkt an die Realität anzupassen.

3.6.6 Art. 50 VE-SVAV / Rückerstattung für Auslandfahrten

6 Teilnehmende erkennen in der Aufhebung des Rückerstattungsanspruchs für halbe Aufenthaltstage im Ausland für inländische Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter gegenüber der

30 FDP, Fossilfreie Logistik, Biofuels, Lidl, Krummen, Ökostrom.

31 SP, VCS, Alpen-Initiative, Greenpeace, PUSCH.

32 SVP, AGVS, ASTAG, Les Routiers Suisses, SGV, auto-schweiz, Krummen, metal.suisse, SPEDLOGSWISS.

33 SVP, metal.suisse.