Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/44: Einführung einer Regulierungsbremse (Änderung von Art. 159 Abs. 3 der Bundesverfassung und Änderung des Parlamentsgesetzes) · 19 Seiten
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Swissmechanic ist der Meinung, dass eine regelmässige Überprüfung, Aktualisierung und Entrümpelung von Gesetzen und Verordnungen stattfinden muss. Deshalb wäre wünschenswert, dass bei künftigen Erlassen – unabhängig davon, ob diese der Regulierungsbremse unterstehen oder nicht – Grundsätze wie «Sunset-Legislation» und «Zero-based-Regulation» zur Anwendung gelangen würden.
Wer wenig Regulierungen will, sollte aus Sicht der SGB auf eine Stärkung des Service-Public setzen. Sogenannte Deregulierungsprojekte führen oft zu mehr Regulierung und Bürokratie, erinnert sei beispielsweise an die Strommarktöffnung.
SZ erachtet die aktive Förderung von zukunftsweisenden gesellschaftlichen sowie digitalen Themen und eine geringere Besteuerung aufgrund eines schlanken Staatsapparats als zielführendere Massnahmen zur Förderung der Standortattraktivität.
Die FER erinnert daran, dass die Möglichkeiten der Digitalisierung und der neuen Technologien bestmöglich genutzt werden müssen und eine für die Unternehmen förderliche digitale Umgebung geschaffen werden sollte.
Die WIHK schlägt vor, die verschärften Regeln zur Verabschiedung einer neuen Regulierung durch ein Sparsamkeitsprinzip zu ergänzen: Eine neue Regulierung kann nur verabschiedet werden, wenn sich objektiv ein Marktversagen feststellen lässt und es nicht möglich ist, den Preis spielen zu lassen. Durch die rückwirkende Anwendung dieses Mechanismus würden alle geltenden Regulierungen systematisch überprüft und diejenigen automatisch aufgehoben, die diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Eine Einzelperson befürwortet die Festlegung einer Regel, dass Privatpersonen und kleine Unternehmen in der Lage sein sollten, die rechtlichen Anforderungen ohne externe professionelle Hilfe zu bewältigen.
5 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
5.1 VE-Bundesverfassung
Art. 159 Abs. 3 Bst. d
GastroSuisse und SBmV unterstützen diese neue Bestimmung, welche die verfassungsrechtliche Grundlage für die Einführung der Regulierungsbremse schafft. Auch hält es GastroSuisse für geeignet, Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse über die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen einem qualifizierten Mehr zu unterstellen.
LU regt an, den Konkretisierungsgrad von Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe d BV zu erhöhen und im Sinne einer Vereinheitlichung des Verfassungsartikels anzupassen. Die vorgesehene Formulierung sei aus dem Blickwinkel der Stimmberechtigten wenig transparent, weil sie im Unterschied zum qualifizierten Mehr bei Finanzausgaben (gemäss geltendem Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) die massgebenden Schwellenwerte nicht selbst festlegt, sondern den Gesetzgeber mit der Konkretisierung beauftragt.
AGVS, Handel Schweiz, metal.suisse, sgv und VSKB unterstützen diese Regelung und weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Bremse die Kosten der Regulierung betrifft, da nur Kosten objektiv erfasst werden können. Für economiesuisse und VSKB muss die objektive Festlegung der zu erwartenden Kosten der Regulierung im Zentrum der Regulierungsbremse stehen.
5.2 VE-Parlamentsgesetz
Art. 77a
SSO beantragt den Artikel 77a ParlG mit einem neuen Absatz 3bis zu ergänzen, wonach «bei der Festlegung der zu erwartenden Regulierungskosten die betroffenen Unternehmensverbände anzuhören sind».