Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/44: Einführung einer Regulierungsbremse (Änderung von Art. 159 Abs. 3 der Bundesverfassung und Änderung des Parlamentsgesetzes) · 19 Seiten

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Kosten senken. Auch für GastroSuisse sind die Entlastungen durch die Regulierung nicht mit den Kosten zu verrechnen. Sie sind separat auszuweisen und sollten keinen Einfluss auf die Anwendung der Regulierungskostenbremse haben.

Absatz 4 (Klausel über die Regulierungsbremse)

LU, GastroSuisse und SMGV begrüssen, dass bei grossen Unsicherheiten oder fehlender Schätzungen dem Parlament grundsätzlich die Unterstellung unter die Regulierungsbremse beantragt werden soll (Anwendung des sogenannten Vorsichtsprinzips). SVP unterstreicht, dass eine konsequente Anwendung des Vorsichtsprinzips Zielkonflikte in der Bundesverwaltung entschärfen kann, nach welchem das federführende Departement, welches die Ausarbeitung der Regulierung vornimmt, den Anreiz hat, die Regulierungskosten herunterzuspielen, um eine Anwendung des qualifizierten Mehrs zu vermeiden.

Die Grünen, Alliance Sud, Brücke, DJS, Helvetas, Public Eye, Solidar, Swissaid und TdH (9) halten die Anwendung des vorgeschlagenen Vorsichtsprinzips für fragwürdig. Es führe mit den tief festgelegten Schwellenwerten und mit der umfassenden Definition der Regulierungskosten dazu, dass sehr viele Vorlagen unter die Regulierungsbremse fallen werden.

Art. 81 Abs. 1ter

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Art. 141 Abs. 3

AG beantragt, den Artikel 141 Absatz 3 ParlG mit einem neuen Buchstabe e zu ergänzen, der die Pflicht verankert, auch den Regulierungsnutzen auszuweisen, der den Regulierungskosten gegenübersteht. Die Regulierungskosten sollten nicht isoliert vom Regulierungsnutzen betrachtet werden.

AGVS, Handel Schweiz, HotellerieSuisse, metal.suisse, sgv und VSKB (6) sind hingegen der Meinung, dass nur die Kosten einer Vorlage mit den derzeitigen Methoden gemessen werden können. Namentlich sind nicht Nutzen und dergleichen einzubeziehen oder mit Kosten zu verrechnen. Es ist dem politischen Prozess vorbehalten, die politische Bewertung des Nutzens der objektiven Bewertung der Kosten gegenüberzustellen.

SSO beantragt den Artikel 141 ParlG mit einem neuen Absatz 3 zu ergänzen, wonach «bei der Festlegung der zu erwartenden Regulierungskosten die betroffenen Unternehmensverbände anzuhören sind». Begründet wird es damit, dass die Wirtschafts- und Branchenverbände den Aufwand für die Umsetzung in den betroffenen Betrieben besser abschätzen können als die Verwaltung.

Die VSPB wiederum ist der Ansicht, dass die Bezifferung der Regulierungskosten nicht in Form von ellenlangen Fragebögen an die betroffenen Unternehmen delegiert werden dürfe, zumal der Verwaltung die entsprechenden Daten in den meisten Fällen schon vorliegen.

Im Hinblick auf die Komplexität von Regulierungsfolgenabschätzungen fragt sich LU, ob die Gesetzesbestimmung nicht mit einer Klausel ergänzt werden sollte, die der Aufwandreduktion Rechnung trägt. So könnte eine Bestimmung aufgenommen werden, welche die Zulässigkeit von Schätzungen beziehungsweise Näherungswerten ermöglicht, oder beispielsweise auch eine Bagatellklausel vorgesehen werden. Auch für ZH sollte der Aufwand für die Kostenabschätzung ins Verhältnis zum erwarteten Nutzen gestellt werden.

Handel Schweiz, metal.suisse und sgv sind der Meinung, dass die Regulierungskosten mit der von KPMG und der Bertelsmann Stiftung entwickelten Methode ausgewiesen werden müssen. Auch VSKB hält es für wichtig, dass eine gute, effiziente und fundierte Methode der Kostenmessung verwendet wird. In Frage kämen hierfür das Regulierungskostenmodell oder das bewährte Standardkostenmodell.

Auch das im Ziffer 4.1 behandelte Anliegen der Schaffung einer unabhängigen Stelle wird in zahlreichen Stellungnahmen Art. 141 Abs. 3 zugeordnet.