Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/44: Einführung einer Regulierungsbremse (Änderung von Art. 159 Abs. 3 der Bundesverfassung und Änderung des Parlamentsgesetzes) · 19 Seiten

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Begründet wird es damit, dass die Wirtschafts- und Branchenverbände den Aufwand für die Umsetzung in den betroffenen Betrieben besser abschätzen können als die Verwaltung.

Absatz 1 (Schwellenwerte)

FDP, SVP, GastroSuisse, SVC, KMU-Forum und Kellerhals Carrard (6) sind mit der Höhe der vorgeschlagenen Schwellenwerte einverstanden. FDP begrüsst dabei explizit, dass der Bundesrat den im Motionstext als Indiz formulierten Schwellenwert für mehr als 10 000 Unternehmen übernommen hat. Swissmechanic weist darauf hin, dass den Schwellenwerten eine gewisse Willkür anhaftet. Nach ihrer Einschätzung geht es aber ohne solche Schwellenwerte nicht, wenn ein griffiger Mechanismus geschaffen werden soll. Die Mitte äussert sich nicht explizit zur vom Bundesrat vorgeschlagenen Höhe, vertritt aber die Meinung, dass die entsprechende Schwellenwerte nicht zu tief anzusetzen seien, um das Risiko von politischen Blockaden oder möglichem Reformstaus klar zu begrenzen.

KIB und Raiffeisen fordern eine Senkung der Schwellenwerte, insbesondere des Schwellenwertes von 10 000 Unternehmen. Auch für Biscosuisse sollte eine angemessene Senkung der Schwellenwerte geprüft werden, damit die Regulierungskostenbremse auch für kleinere Branchen eine Wirkung entfalten kann.

Die Grünen, Travail.Suisse, FRC, SKS, Alliance Sud, AEG, Brücke, DJS, Helvetas, Pro Natura, Public Eye, SES, Solidar, Swissaid, TdH, WWF und eine Einzelperson sind der Meinung, dass die Schwellenwerte viel zu tief sind und deshalb leicht erreichbar. Dies führe dazu, dass sehr viele Vorlagen unter die Regulierungsbremse fallen werden.

GastroSuisse begrüsst, dass der Bundesrat zwei unterschiedliche hinreichende Schwellenwerte vorsieht. Auch die VSPB findet es wichtig, dass die Schwellenwerte alternativ zum Tragen kommen, um sicherzustellen, dass Regulierungen mit einem gewissen Umfang auch tatsächlich in den Anwendungsbereich der Regulierungsbremse fallen.

Für SVC und Kellerhals Carrard erscheinen die Erheblichkeitsgrenzen austariert angesetzt zu sein. Wichtig wird die praktische Handhabung der Ermittlung sein. So sollte beispielsweise auch eine Online-Petition von 10 000 Unternehmen berücksichtigt werden, wenn die Unterzeichner ex ante glaubhaft machen können, dass für sie eine Vorlage zu höheren Regulierungskosten führen würde.

Zudem betont AG, dass aus dem erläuternden Bericht nicht hervorgeht, ob der Bundesrat den von der Motion genannten Schwellenwert von 10 000 Unternehmen als zielführend erachtet. Hierzu seien in der Botschaft Ausführungen zu ergänzen.

Absatz 2 (Definition der Regulierungskosten)

ZH regt an, bei der Schätzung von indirekten Kosten wie entgangenen Gewinnen Vorsicht walten zu lassen. Demgegenüber stellen steuerliche Auswirkungen für Unternehmen einen relevanten Faktor dar und sollten deshalb ebenfalls Beachtung finden, auch wenn sie nicht im engeren Sinne als Regulierungskosten gelten.

Absatz 3 (Nettobetrachtung)

Die vorgeschlagene Nettobetrachtung und die damit verbundene Verrechnung von neuen Regulierungskosten mit allfälligen Entlastungen ist für LU generell nachvollziehbar. Dabei ist jedoch zu beachten, dass neue Regulierungskosten und allfällige Entlastungen nicht in jedem Fall kongruent bei denselben Wirtschaftsakteuren anfallen, sondern nach Sektoren, Branchen, Segmenten, Regionen, Unternehmensgrössen divergieren können. Daher sollte auch der Verteilung von Kosten und Nutzen neuer Regulierung auf die verschiedenen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise Beachtung geschenkt werden.

Gemäss der VSPB ist der Ansatz der Nettobetrachtung der Kosten nicht geeignet, denn das Ziel ist ja, die Entstehung neuer Kosten zu bremsen. Dadurch würde nämlich das Fehlerrisiko verdoppelt und es könnten Anreize entstehen, Vorlagen, die Kosten generieren, künstlich mit Vorlagen zu verbinden, die