Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/44: Einführung einer Regulierungsbremse (Änderung von Art. 159 Abs. 3 der Bundesverfassung und Änderung des Parlamentsgesetzes) · 19 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

vorgesehene Vorsichtsprinzip fraglich und die Definition der zu erfassenden Regulierungskosten sehr umfangreich. Auch wird darauf aufmerksam gemacht, dass es in der Umsetzung zu möglichen Umgehungsmechanismen und Fehlanreizen kommen könnte. All dies führe gemäss ZG, Travail.Suisse, FRC, SKS, Alliance Sud, AEG, Brücke, DJS, Helvetas, Pro Natura, Public Eye, SES, Solidar, Swissaid, TdH und WWF (15) dazu, dass die Regulierungsbremse viel politisches Kalkül zulässt und die Abstimmungsregel auf politischer Willkür beruhen würde. GE und die Grünen weisen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass in der Schweiz keine unabhängige Stelle existiert, welche die Regulierungsfolgenabschätzungen der federführenden Verwaltungseinheiten prüft.

Ferner wird die Wirksamkeit des Instruments sowie dessen Kosten-Nutzen-Verhältnis von AI, BE, GR, NE, TG, UR, ZG, GLP, SAB und SSV (10) in Frage gestellt. Regulierungen dürften nur in den seltensten Fällen aufgrund der erhöhten Mehrheitsanforderungen abgelehnt werden. Auch die erhoffte präventive Wirkung sei fraglich, da den Auswirkungen von Regulierungen auf Unternehmen schon heute besondere Beachtung geschenkt wird. SSV ist der Meinung, dass das Ziel einer stärkeren Fokussierung auf die Regulierungskosten im Gesetzgebungsprozess, falls es tatsächlich als sinnvoll erachtet wird, auf einfacheren (und kostengünstigeren) Wegen als mittels Verfassungsänderung erreicht werden kann.

SH erachtet es als problematisch, dass die Einführung eines erhöhten Quorums bei Teilrevisionen zur Folge hätte, dass Bestimmungen in ein und demselben Erlass durch unterschiedliche Quoren legitimiert wären.

Für VD könnte die Legitimität von Gesetzen in Frage gestellt sein, wenn diese bloss mit einfachem Mehr verabschiedet wurden, nachträglich aber festgestellt wird, dass ein qualifiziertes Mehr notwendig gewesen wäre.

GE weist darauf hin, dass die Anwendung der Regulierungsbremse auf Gesetze zur Umsetzung von Volksinitiativen eine Beschränkung eines Volksentscheids darstellen würde.

USS erachtet es als unsinnig, dass das Parlament als gesetzgebende Instanz sich selber Vorschriften für die Gesetzgebung machen soll.

Für die SP wird mit der Regulierungsbremse sehenden Auges das Risiko in Kauf genommen, dass die Schweiz ihre internationalen Verpflichtungen nicht oder nur verzögert einhalten kann. Vor dem Hintergrund des angespannten europapolitischen Verhältnisses Schweiz–EU könne das keine erstrebenswerte politische Zielsetzung sein.

AI, AR und FR sprechen sich dafür aus, dass die bereits bestehenden Regulierungsfolgenabschätzungen konsequent umgesetzt werden und unterstützen den parallel in die Vernehmlassung geschickten Vorentwurf eines Unternehmensentlastungsgesetzes. Auch BS, FR, GR, SG, SH, VD, ZG und EVP (8) erachten das UEG als zielführender als die Regulierungsbremse.

JU begrüsst das Prinzip der Verankerung einer Regulierungsbremse in der Verfassung, würde aber einen anderen Mechanismus bevorzugen, als denjenigen des qualifizierten Mehrs in beiden eidgenössischen Räten. Man könnte die geltenden Regulierungen beispielsweise genauer prüfen, um einige zu entschlacken und andere ganz aufzuheben und so zumindest den durch eine neue Gesetzesgrundlage entstehenden Mehraufwand auszugleichen.

BE und BL sehen hingegen keine Notwendigkeit für zusätzliche Instrumente und verweisen auf die revidierten RFA-Richtlinien des Bundesrates, mit welchen bereits ein gutes Instrument für gute Regulierung im Sinne der Unternehmen existiert. Im Falle einer Abwägung zwischen den beiden Vorlagen ist für BL die Umsetzung des Unternehmensentlastungsgesetzes gegenüber der Regulierungsbremse vorzuziehen, da dessen negative Auswirkungen geringer sind.