Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/5: Bundesgesetz über Pilotprojekte zu Mobility Pricing · 16 Seiten
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5.1.2. Durchführung von Pilotprojekten auf der Grundlage eines Bundesgesetzes
Die Durchführung von Pilotprojekten auf der Grundlage eines befristeten Bundesgesetzes stützt sind auf folgende Überlegungen:
Die Schaffung einer Versuchsregelung ist im Bereich Mobility-Pricing zweckmässig, denn nur über diesen Weg können solide Entscheidungsgrundlagen für eine definitive Umsetzung beschafft werden (Bedarf und Eignung). Die Regelungen um Pilotprojekte zu ermöglichen werden durch den Bundesrat grundsätzlich auf dem Weg von befristeten Verordnungen festgelegt, wenn der allfällige spätere definitive Erlass auf Gesetzesstufe anzusiedeln wäre, es sei denn, dass mit einer Versuchsregelung vom Gesetz abgewichen wird. Solche befristeten Verordnungen sind von Kontrollen und Wirkungsevaluationen zu begleiten. Diese sollen Antworten auf die Fragen geben, ob und wie im Anschluss an eine Testphase gesetzgeberisches Handeln sinnvoll und nötig ist. Forschung und Tests dürfen jedoch nicht Vorwand für staatliches Handeln ohne ausreichende Rechtsgrundlage werden. Es besteht sonst ein gewisses Risiko, dass der Bundesrat auf diesem Weg teilweise die Kompetenzen des Parlaments aushebelt. Aufgrund der vorliegenden singulären Umstände insbesondere im Bereich des Verkehrs (vgl. oben Ziff. 5.1) ist ausnahmsweise die Schaffung eines befristeten Bundesgesetzes, welches dem fakultativen Referendum untersteht, angezeigt (siehe dazu die Einschätzung des Bundesamtes für Justiz aus dem Jahr 2005 in: Einführung eines Road Pricing, Bericht des Bundesrates zur möglichen Einführung von Road Pricing in der Schweiz in Erfüllung des Postulats 04.3619 KVF Nationalrat vom 16.11.2004, Anhang 2).
Ein solches Gesetz trägt zur demokratischen Legitimation einer zeitlich befristeten Abgabenerhebung auf öffentlichen Strassen und im öffentlichen Verkehr in geografisch abgegrenzten Gebieten (Gemeinden, Agglomerationen oder Kantone) bei. Das Gesetz ermöglicht den potentiellen Trägerschaften die Durchführung unterschiedlicher Projekte und lässt ihnen hierfür den notwendigen Freiraum. Dennoch wird der Handlungsspielraum für mögliche Pilotprojekte durch das vorgeschlagene Rahmengesetz klar abgesteckt.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des Strassenverkehrs und im Bereich des öffentlichen Verkehrs ergeben sich in erster Linie aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen). Da Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zwingend vom Geltungsbereich ausgenommen sind, werden die Bestimmungen im Landverkehrsabkommen zur Erhebung von Gebühren im schweren Güterverkehr (LSVA) nicht tangiert. Die Vorlage steht somit nicht im Widerspruch zu internationalen Verpflichtungen der Schweiz. In der Frage der Gebührenerhebung für die Benützung der öffentlichen Strassen sowie der Tariffestlegung im öffentlichen Verkehr sind die Staaten autonom.
5.3 Erlassform
Die Vorlage ist als befristetes Bundesgesetz ausgestaltet, welches dem fakultativen Referendum untersteht (vgl. dazu auch Ziff. 5.1.2).
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Ausgabenbremse dient der Disziplinierung des Bundes in seiner Ausgabenpolitik. Die Bundesversammlung muss Ausgaben ab einer gewissen Höhe mit qualifiziertem Mehr beschliessen. Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte erforderlich für Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Diese Beträge werden bei den maximal vorgesehenen Pilotprojekten (fünf Projekte mit Abgabepflicht und fünf Projekte mit freiwilliger Teilnahme) vorliegend nicht überschritten (vgl. Ziff. 3.1.1), weshalb die im Rahmen dieser Vorlage vorgesehenen Bundesbeiträge nicht der Ausgabenbremse zu unterstellen sind.
5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Beiträge des Bundes an die Gesuchsteller nach den Artikeln 21 und 27 des Gesetzesentwurfs stellen Subventionen dar. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 anwendbar. Die Grundsätze des Subventionsgesetzes werden mit den vorgeschlagenen Bestimmungen nicht in Frage gestellt.
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Es werden keine Rechtssetzungsbefugnisse delegiert. Die Vorlage ist als Rahmengesetz konzipiert. Allfällige Trägerschaften sind an die festgelegten Bestimmungen gebunden. Es ist allerdings explizit Sinn der Vorlage, allfällige Pilotprojekte in verschiedenster Ausgestaltung durchzuführen zu können. Das ermöglicht den Kantonen, die Regeln für ein konkretes Projekt, abgesehen von den festgelegten Rahmenbedingungen, selber zu gestalten.
Die Umsetzung der Vorlage dürfte indessen bedingen, dass die von Pilotprojekten betroffenen Kantone, und eventuell Gemeinden selbst, auf ihrer Stufe die entsprechenden Rechtsgrundlagen schaffen müssen. Das ist aber nicht Sache des Bundesgesetzgebers.
5.7 Datenschutz
Die Umsetzung von Pilotprojekten im Rahmen dieser Vorlage ist je nach gewählter Erfassungstechnologie datenschutzrechtlich heikel. Zuständig für die Einhaltung des Datenschutzes sind in erster Linie die Gesuchsteller bzw. Trägerschaften selber. Damit sichergestellt werden kann, dass ein Pilotprojekt den datenschutzrechtlichen Vorgaben genügt, muss dem UVEK vor der Genehmigung ein Nachweis über die Konformität des Projekts mit dem Datenschutz vorgelegt werden (vgl. Art. 16 Bst. k und Art. 25 Bst. k