Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/5: Bundesgesetz über Pilotprojekte zu Mobility Pricing · 16 Seiten
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Projektierung, die Evaluation und die Erstellung eines Evaluationsberichts einen finanziellen Beitrag im Umfang von bis zu zwei Millionen Franken pro Pilotprojekt leisten können.
Unter gewissen Umständen kann es auch sinnvoll sein, dass für spezifische Aspekte und Fragestellungen Pilotprojekte mit freiwilliger Teilnahme der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer durchgeführt werden. Dies beispielweise dann, wenn die Reaktion der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer auf unterschiedliche Preise untersucht werden soll. Naturgemäss fallen bei solchen Projekten keine Einnahmen an, die zur Deckung der Projektkosten dienen könnten. Eine freiwillige Teilnahme dürfte für viele Personen nur dann in Frage kommen, wenn sie dafür belohnt werden. Falls ein Bedarf für solche Pilotprojekte besteht, ist vorgesehen, dass der Bund auch hier Bundesbeiträge leisten kann. Diesbezüglich sind aber sowohl die Anzahl der Pilotprojekte, als auch die Höhe des jeweiligen Bundesbeitrages begrenzt.
Die beantragte Neuregelung im Bereich des öffentlichen Verkehrs
Die Tarifhoheit liegt bei den Transportunternehmen und den regionalen Tarifverbünden. Für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs stehen eine Vielzahl von unterschiedlichen Tarifen zur Verfügung. Neben den regionalen, in der Regel auf Zonen basierende Tarifstrukturen, gibt es eine kilometerabhängige nationale Tarifstruktur für Einzelfahrten. Zudem gibt es Pauschalfahrausweise wie das Generalabonnement, Verbundfahrausweise und Tageskarten. Die Reisenden haben heute die Pflicht, den vom Transportunternehmen definierten Tarif zu bezahlen.
Um Mobility-Pricing im öffentlichen Verkehr umzusetzen, müssen die Gesamtkosten pro Fahrt beeinflusst werden können. Falls dies nicht im Rahmen der Tarifhoheit der Unternehmen erfolgen kann, müssen die Transportunternehmen versuchsweise verpflichtet werden können, die Mobility-Pricing-Abgabe bei den Reisenden zu erheben und an die Trägerschaft der Pilotprojekte weiterzuleiten. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Abgabe nicht durch anderweitige Tarifmassnahmen kompensiert wird. Gleichzeitig müssen die Reisenden verpflichtet werden, die Abgabe zu bezahlen. Zu regeln ist auch der Datenschutz. Hier soll auch während einem Pilotprojekt mit Mobility-Pricing die Möglichkeit beibehalten werden, die Abgabe anonym mit einem unpersönlichen Fahrausweis zu begleichen.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Pilotprojekte sind ein probates Mittel, um neue Erkenntnisse zu gewinnen, ein neues Instrument auf seine Tauglichkeit hin zu testen oder um der Bevölkerung aufzuzeigen, dass ein neues Instrument seine beabsichtigte Wirkung erzielen kann. Sie zeigen auch auf, wo vor einer möglichen definitiven Einführung allenfalls Optimierungs- und Anpassungsbedarf besteht. Mit lokalen und zeitlich begrenzten Pilotprojekten, welche vor einer allgemeinen und flächendeckenden Einführung eines Instruments stehen, können somit Risiken von möglichen Fehlentwicklungen verringert und damit auch Kosten reduziert werden.
Die gewählte Lösung, mit der die Kantone, Städte oder Gemeinden für die Durchführung der Pilotprojekte zuständig sind, erlaubt die Entwicklung von lokal und regional angepassten Lösungen, welche der jeweiligen Situation und den Bedürfnissen gerecht werden können. Der Bund tritt dabei nur subsidiär in Erscheinung, indem er mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die rechtliche Grundlage schafft, so dass Kantone, Städte oder Gemeinden neue Bepreisungsformen im Verkehr erproben können. Das Gesetz zieht für Kantone sowie Städte und Gemeinden keine direkte Verpflichtung nach sich; die Durchführung von Pilotprojekten ist für sie freiwillig.
Die vorgesehenen Bundesbeiträge an Pilotprojekte sind, verglichen mit den jährlichen Aufwendungen der öffentlichen Hand für den Verkehr, äusserst gering und sind auch als Beitrag zu verstehen, um nach innovativen Lösungen zu suchen beziehungsweise diese überhaupt zu ermöglichen.
Der gewählte Weg über die Einführung eines befristeten Bundesgesetzes für Pilotprojekte ermöglicht die Einhaltung des demokratischen Prozesses, indem erstens das Parlament dazu Stellung nehmen und darüber entscheiden kann und zweitens ein fakultatives Referendum möglich ist. Eine definitive Aufhebung der Gebührenfreiheit im Strassenverkehr wäre aber nach wie vor nur über eine Änderung der Bundesverfassung möglich. Auf eine direkte Änderung der Bundesverfassung wurde verzichtet, weil, wie eingangs erläutert, zuerst Erfahrungen gesammelt werden sollen, die Hinweise für eine Ausgestaltung einer künftigen Lösung geben sollen. Es soll deshalb keine Lösung auf Vorrat auf Verfassungsstufe geschaffen werden, ohne einen konkreten Umsetzungsvorschlag zu präsentieren.
1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die öffentliche Hand wendet heute jährlich über 16 Milliarden Franken für den Landverkehr auf, ein Grossteil davon für den Ausbau der Verkehrsinfrastrukturen, um auch in Zukunft die Leistungsfähigkeit sicher zu stellen. Wie eingangs erläutert, stösst der Ausbau mittlerweile aber an Grenzen. Es sind deshalb auch alternative Lösungen zu prüfen. Neue Lösungen könnten erstens einen Beitrag zur Lösung der Verkehrsprobleme leisten und zweitens teilweise oder ganz den kostspieligen Ausbau von Verkehrsinfrastrukturen ersetzen. Angesichts der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedeutung der Verkehrsinfrastrukturen und der Verkehrssysteme sowie der jährlichen Aufwendungen der öffentlichen Hand für den Verkehr ist der Aufwand für Pilotojekte zur Prüfung alternativer Lösungsansätze vertretbar.
1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Im europäischen Ausland sind Systeme zur Lenkung des Verkehrs über nutzungsabhängige Gebühren bereits seit einiger Zeit in Betrieb (z. B. London, Stockholm). Während diese Systeme ausschliesslich die Bepreisung des motorisierten Individualverkehrs zum Inhalt haben (sog. Road Pricing), wird mit Mobility-Pricing auch der öffentliche Verkehr zeit- und nutzungsabhängig bepreist. Insofern existiert im europäischen Recht, soweit bekannt, keine Gesetzgebung, die vergleichsweise beigezogen werden kann. Hinzu kommt, dass die vorgeschlagene Rechtsgrundlage einzig Pilotprojekte über einen beschränkten Zeitraum möglich machen und in der Folge nur zeitlich befristet gelten soll.