Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/5: Bundesgesetz über Pilotprojekte zu Mobility Pricing · 16 Seiten

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1.6 Umsetzung

Die Umsetzung der Pilotprojekte mit einer Abgabepflicht obliegt den Kantonen, Städten und den Gemeinden, welche als Trägerschaften fungieren. Die Kantone bewilligen die Pilotprojekte, wobei vorgängig die Genehmigung des UVEK einzuholen ist.

Bei Projekten mit freiwilliger Teilnahme ist die durchführende Trägerschaft oder Organisation für die Umsetzung zuständig. Leistet der Bund finanzielle Beiträge zur Durchführung der Pilotprojekte, so schliesst das UVEK einen Subventionsvertrag mit dem Beitragsempfänger ab.

1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die hängige parlamentarische Initiative Grossen (19.488) fordert die Einführung eines verkehrsträgerübergreifenden Mobility-Pricing (Schiene und Strasse). Dabei sollen die Preise der tatsächlichen Nutzung der Verkehrsinfrastruktur und der damit verbundenen Dienstleistungen entsprechen und so festgesetzt werden, dass in Abhängigkeit von der Tageszeit Anreize zur Vermeidung von Stau und von Überlastungen des öffentlichen Verkehrs geschaffen werden. Gleichzeitig sollen auch Sonderfaktoren berücksichtigt werden können, dazu gehören beispielsweise der Ausbaustandard von Schiene und Strasse, das Angebot des öffentlichen Verkehrs in der Wohnregion, die Umweltbilanz des Verkehrsträgers, die Rücksichtnahme auf Geringverdienende. Der Vorstoss wurde am 25. September 2019 eingereicht und am 16. Dezember 2020 zurückgezogen.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 1 Gegenstand

Nach heutigem Recht sind Pilotprojekte zu Mobility-Pricing, die mit einer Abgabepflicht verbunden sind, nicht möglich. Im Bereich der öffentlichen Strassen ist der Grundsatz der gebührenfreien Benützung bereits auf Verfassungsstufe verankert (Art. 82 Abs. 3 BV). Ausnahmen dazu kann im Einzelfall nur die Bundesversammlung bewilligen (zur Verfassungsmässigkeit der vorgeschlagenen Lösung vgl. Ziff. 5.1). Zudem kommt heute im Bereich des öffentlichen Verkehrs weder dem Bund noch den Kantonen oder Gemeinden die Kompetenz zu, in die Tarifgestaltung der Transportunternehmen einzugreifen und diese zu verpflichten eine zusätzliche Mobilitätsabgabe zu erheben. Mit dem vorgeschlagenen befristeten Bundesgesetz soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, dass interessierte Kantone und Gemeinden solche Pilotprojekte lokal begrenzt während einer befristeten Zeit durchführen können. Angesichts der Bestrebungen in diversen Städten und Agglomerationen, den Verkehrsproblemen, den umweltschädigenden Folgen des Verkehrs und den finanziellen Belastungen durch die Verkehrsinfrastruktur mit neuen Systemen entgegenzuwirken, ist bundesseitig festzulegen, in welchem Rahmen Pilotprojekte mit neuartigen Abgabeformen zur Beeinflussung des Mobilitätsverhaltens allenfalls durchgeführt werden könnten und wie sich der Bund finanziell an den Aufwendungen für die Realisierung beteiligen kann.

Art. 2 Zweck der Pilotprojekte

Mit den Pilotprojekten sollen wichtige Erkenntnisse über die Wirkung von Preisen und somit auch Aussagen zur Steuerung der Nachfrage über Preissignale, beispielsweise mit dem Ziel einer optimalen Auslastung der bestehenden Strassen- und Bahninfrastruktur, gewonnen werden. Ziel von Mobility-Pricing ist es insbesondere, mittels Verhaltenssteuerung der Nutzerinnen und Nutzer die bestehenden Verkehrsinfrastrukturen effizienter zu nutzen. Im Bereich des motorisierten Individualverkehrs können dadurch beispielsweise Staustunden und im Bereich des öffentlichen Verkehrs Überlastungen oder Verspätungen verringert oder gar vermieden werden. Entsprechend sollen die Pilotprojekte auch Erkenntnisse zu allfälligen (volks-)wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen liefern. Obwohl Mobility-Pricing nicht prioritär als Umweltschutzmassnahme konzipiert ist, sind auch die ökologischen Auswirkungen nicht ausser Acht zu lassen. So können die mit Mobility-Pricing einhergehenden Verhaltensänderungen durchaus auch positive Auswirkungen auf die Umwelt haben. Insbesondere führen Stauverminderungen im Bereich des motorisierten Individualverkehrs erfahrungsgemäss zu signifikanten Verbesserungen der Luftqualität und zur Verminderung von Lärmimmissionen. Pilotprojekte im Bereich des motorisierten Individualverkehrs können zu einem Umsteigeeffekt auf den öffentlichen Verkehr führen, was die vorerwähnten positiven Umweltauswirkungen noch verstärken kann.

Art. 3 Arten von Pilotprojekten

Absatz 1: Um eine möglichst grosse Flexibilität zu erreichen, sollen Pilotprojekte entweder nur für einen Verkehrsträger (motorisierter Individualverkehr oder öffentlicher Verkehr) oder für beide Verkehrsträger zusammen (motorisierter Individualverkehr und öffentlicher Verkehr) möglich sein.

Absatz 2: Die Vorlage unterscheidet zwischen Pilotprojekten, bei denen die Trägerschaft die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer verbindlich zu einer Abgabe verpflichten kann und Pilotprojekten, bei denen eine Teilnahme auf freiwilliger Basis erfolgt.

Absatz 3: Bei den Projekten mit einer Abgabepflicht, welche in der Vorlage im Vordergrund stehen, handelt es sich um solche der öffentlichen Hand bzw. der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, bei denen die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht frei entscheiden können, ob sie am Projekt teilnehmen wollen oder nicht. Sofern die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer im entsprechenden Projektperimeter unterwegs sind, ist gemäss den im Projekt festgelegten Regelungen eine Abgabe zu entrichten.

Absatz 4: Bei Projekten mit freiwilliger Teilnahme können die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer frei darüber entscheiden, ob sie am Projekt teilnehmen wollen oder nicht. Die Ausgestaltung dieser Projektart orientiert sich dabei an Experimenten aus der Verhaltensökonomie, wo die individuellen Entscheidungen u.a. anhand von Simulationen, welche die Alltagssituation sowie das zu untersuchende Instrument (also vorliegend Mobility-Pricing) möglichst gut wiederspiegeln, untersucht werden. Im Vordergrund dieser Projektart steht folglich die individuelle Reaktion der Versuchsteilnehmerinnen und -teilnehmer auf finanzielle Anreize. Häufig werden solche Experimente so gestaltet, dass sie vergleichbare Anreize wie im Alltag schaffen und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund ihrer Entscheide auch finanzielle Auswirkungen spüren. Dabei kommt der Einsatz von echtem Geld zur Anwendung, indem dieses vorgängig an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verteilt wird und sich dieses Guthaben je nach gefällten Entscheiden verändert. Der Vorteil dieser Projektart ist, dass solche Projekte im Gegensatz zu Pilotprojekten mit einer Abgabepflicht, mit bedeutend kleineren Gruppen und mit verschiedenen Untersuchungsdesigns gleichzeitig durchgeführt werden können.