Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/5: Bundesgesetz über Pilotprojekte zu Mobility Pricing · 16 Seiten
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Teilnahme der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer an einem Pilotprojekt bedingt ein (befristetes) Bundesgesetz, weil insbesondere im motorisierten Individualverkehr gemäss Bundesverfassung die Benützung öffentlicher Strassen heute gebührenfrei ist. Zusätzlich ist vorgesehen, dass solche Projekte vom Bund finanziell unterstützt werden können, da die gewonnenen Erkenntnisse auch von gesamtschweizerischem Interesse sind.
- Pilotprojekte mit freiwilliger Teilnahme: Bei diesen Projekten können die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer frei darüber entscheiden, ob sie am Projekt teilnehmen wollen oder nicht. Solche Pilotprojekte wären bereits heute möglich und bedingen keine neue Rechtsgrundlage. Im Rahmen dieser Vorlage soll jedoch ermöglicht werden, dass eine begrenzte Anzahl solcher Projekte vom Bund finanziell unterstützt werden kann. Diesbezüglich geht es nicht nur um eine Beteiligung an den operativen Kosten (Planung, Durchführung, Evaluation), sondern auch um den allfälligen Einsatz von finanziellen Anreizen (als Pendant/Ersatz für differenzierte Preise) für die Projektteilnehmerinnen und -teilnehmer (Bonus/Malus-Systeme), der die Kosten von normalen Projekten sprengt.
Die Umsetzung der Pilotprojekte obliegt den Kantonen, Städten oder Gemeinden bzw. bei Projekten mit freiwilliger Teilnahme auch privaten Organisationen. Der Gesetzesentwurf ist deshalb so ausgestaltet, dass dieser lediglich die Rahmenbedingungen, jedoch nicht die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Pilotprojekte regelt. Diesbezüglich sollen die Trägerschaften, welche die Projekte durchführen, möglichst frei sein, um auf die jeweilige Verkehrssituation möglichst adäquat und bedürfnisgerecht eingehen zu können. Dies soll zudem auch verschiedenartige Pilotprojekte und damit einen möglichst breiten Erkenntnisgewinn erlauben.
Pilotprojekte mit einer Abgabepflicht sind vom Kanton zu bewilligen, auf dessen Gebiet das Projekt durchgeführt wird. Vor Erteilung der Bewilligung hat der Kanton die Genehmigung des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einzuholen. Dieses gewährt zudem die Bundesbeiträge sowohl für Pilotprojekte mit einer Abgabepflicht als auch an diejenigen mit freiwilliger Teilnahme mittels eines Vertrages im Sinne des Subventionsgesetzes. Beide Arten von Pilotprojekten sollen durch das UVEK zahlenmässig beschränkt werden. Mit einem Evaluationsbericht sind die Projektergebnisse dem UVEK zur Kenntnis zu bringen.