Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/5: Bundesgesetz über Pilotprojekte zu Mobility Pricing · 16 Seiten

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zu Bst. c: Hier ist aufzuzeigen, wie das zu untersuchende Anreiz- bzw. Preissystem ausgestaltet ist. Das zur Anwendung gelangende System klärt insbesondere, was beziehungsweise wer, wo in welchem Umfang und wie bepreist wird.

zu Bst. d: Hinsichtlich der im jeweiligen Pilotprojekt anzuwendenden Methodik, dem Lösungsansatz und dem Untersuchungsdesign bestehen grossen Freiheiten. Die genannten drei Aspekte sind abhängig vom Ziel des Pilotprojekts und der zu untersuchenden Frage. Hier gilt es, zu den einzelnen genannten Aspekten konkrete und verbindliche Angaben zu machen, wie das Pilotprojekt effektiv durchgeführt und mit welchen technischen Hilfsmitteln es umgesetzt wird, wie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer rekrutiert werden und wie sichergestellt wird, dass eine der Fragestellung entsprechend adäquate und repräsentative Stichprobe erreicht werden kann.

zu Bst. g: Die Kosten und deren Herleitung sind detailliert aufzuzeigen. Dabei sind die Kosten nach den einzelnen Phasen zu unterteilen, insbesondere nach der Projektierungsphase (für Vorstudien, Detailstudien etc.), Realisierungsphase, Betriebsphase, Evaluationsphase.

zu Bst. i: Siehe dazu Artikel 28 des Erlassentwurfs sowie die Erläuterungen dazu. Hier ist konkret aufzuzeigen, wie die Evaluation erfolgt.

zu Bst. j: Um die Erkenntnisse aus den Pilotprojekten auch später allenfalls in einem grösseren oder schweizweiten Kontext anzuwenden, ist eine wissenschaftliche Begleitung des Pilotprojekts angezeigt. Diese wissenschaftliche Begleitung ist zwingend und muss bei der Genehmigung durch das UVEK ausgewiesen sein. Es ist somit auszuweisen, wie und in welcher Form diese geforderte wissenschaftliche Begleitung im Pilotprojekt erfolgt.

zu Bst. k: Es ist aufzuzeigen, wie dem Datenschutz im Pilotprojekt Rechnung getragen wird.

Art. 26 Prüfung der Pilotprojekte

Pilotprojekte sollen einen Erkenntnisgewinn hinsichtlich der neuartigen Bepreisung der Mobilität liefern. Sie sollen dem Gesetzgeber auch notwendige Grundlagen für eine allenfalls zukünftige Einführung von definitiven Regelungen verschaffen. Deshalb sind nur Pilotprojekte vom Bund finanziell zu unterstützten, welche die hier genannten Zwecke erfüllen und auch von gesamtschweizerischem Interesse sind. Das UVEK ist dabei auch angehalten, neue Pilotprojekte nur zu genehmigen, wenn diese im Vergleich zu bereits bewilligten Projekten einen neuen beziehungsweise zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprechen. Es soll damit verhindert werden, dass sehr ähnliche oder gleiche Pilotprojekte durchgeführt werden, ohne dass damit ein Mehrwert geschaffen wird.

Art. 27 Höhe des Bundesbeitrages

Absatz 1: Die Beiträge des Bundes sollen, beschränkt auf 60 Prozent, jedoch höchstens zwei Millionen Franken pro Pilotprojekt, einerseits zur Deckung der effektiv anfallenden Projektkosten (insbesondere Personalkosten für Planung, Durchführung, Evaluation oder Kosten für die technische Umsetzung) und andererseits als finanzieller Anreiz für die Projektteilnehmerinnen und -teilnehmer dienen.

Absatz 2: Die Modalitäten der Beitragsgewährung werden nach der Genehmigung eines Pilotprojekts, gleich wie bei den Beiträgen nach Artikel 21 Absatz 2, mit einem Subventionsvertrag zwischen dem Gesuchsteller und dem UVEK geregelt.

Absatz 3: Mit dieser Bestimmung soll die Anzahl der vom Bund finanziell unterstützten Pilotprojekte mit freiwilliger Teilnahme beschränkt werden. Ein Rechtsanspruch auf einen Bundesbeitrag besteht deshalb nicht. Dies ermöglicht ein situatives und bedürfnisorientiertes Handeln. Um eine Grössenordnung zu vermitteln und um das Aufkommen von falschen Vorstellungen zu verhindern, wird angenommen, dass insgesamt etwa fünf Pilotprojekte mit freiwilliger Teilnahme vom Bund mitfinanziert werden dürften.

Art. 28 Evaluationsbericht

Die Evaluation hat den üblichen Standards gemäss «best practice» zu genügen. Der Artikel regelt, welche Aspekte in einem Evaluationsbericht enthalten sein müssen und damit, welche Vorkehrungen bereits vorgängig zu Beginn der Pilotprojekte getroffen werden müssen, damit eine Evaluation erfolgreich durchgeführt werden kann. Im Unterschied zu den Pilotprojekten mit Abgabepflicht wird bei den Projekten mit freiwilliger Teilnahme auf die Vorgabe verzichtet, ein Monitoring einzurichten. Solche Pilotprojekte sind, wie beschrieben, nur für kleinere Gruppen gedacht und wirken sich nicht auf das effektive Verkehrsgeschehen aus, weshalb ein Projektmonitoring nicht zwingend ist. Auch hinsichtlich den sogenannten Auswirkungen unterscheiden sich die Pilotprojekte mit freiwilliger Teilnahme von jenen mit einer Abgabepflicht, weshalb bei Buchstabe b der Begriff «Ergebnisse» verwendet wird, weil sie sich nicht auf das effektive Verkehrsgeschehen und auf Aspekte wie die Umwelt oder die Wirtschaft effektiv auswirken.

Art. 29 Weiterleitung der Daten an das UVEK

Es handelt sich hier um eine analoge Bestimmung zu Artikel 20. Entsprechend kann auf die Erläuterungen zu diesem Artikel verwiesen werden.

Art. 30 Referendum und Inkrafttreten

Das Gesetz untersteht gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum. Aufgrund der fehlenden Verfassungsgrundlage ist die Geltungsdauer des Gesetzes zudem zu befristen. Eine Befristung auf zehn Jahre scheint hier angemessen zu sein.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Der Bund leistet Beiträge an die Projektierung und Evaluation der Pilotprojekte mit Abgabepflicht im Umfang von maximal zwei Million Franken pro Projekt. Bei fünf Pilotprojekten fallen somit Bundesbeiträge von höchstens zehn Millionen Franken an.