Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/5: Bundesgesetz über Pilotprojekte zu Mobility Pricing · 16 Seiten
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Absatz 2: Die Evaluation hat den üblichen Standards gemäss «best practice» zu genügen. Der Artikel regelt, welche Aspekte in einem Evaluationsbericht enthalten sein müssen und damit, welche Vorkehrungen bereits vor Projektbeginn getroffen werden müssen, damit eine Evaluation erfolgreich durchgeführt werden kann.
Art. 20 Weiterleitung der Daten an das UVEK
Mit Artikel 20 soll die Weiterverwendung von anonymisierten Daten zu Forschungszwecken ermöglicht werden. Insbesondere sollen Daten, die bei der Umsetzung der Pilotprojekte bei den Trägerschaften anfallen, auch durch den Bund ausgewertet werden können.
Art. 21 Beiträge des Bundes
Absatz 1: Die aus den lokalen Pilotprojekten gewonnen Erkenntnisse sind von gesamtschweizerischer Bedeutung, weshalb auch der Bund ein Interesse an den Evaluationsergebnissen hat. Brauchbare Erkenntnisse können jedoch nur aus qualitativ gut evaluierten Projekten gewonnen werden. Entsprechend sind die Evaluationen sowie die Erstellung der darauf gründenden Berichte mit relativ hohen Kosten verbunden. Es rechtfertigt sich daher, dass sich der Bund in beschränktem Mass an diesen Kosten beteiligt. Anrechenbar sind die effektiven Kosten für die Projektierung (bspw. Erstellung von Vorstudien, Konzepten, Plänen) sowie für die Evaluation und die Erstellung des Evaluationsberichts. Vom Beitrag des Bundes ausgeschlossen sind hingegen die Kosten des Monitorings, diese sind Gegenstand der Betriebsphase, d.h. sie fallen in der Zeit an, während der die Abgabe erhoben wird. Die Beteiligung des Bundes wird auf 60 Prozent und auf höchstens zwei Millionen Franken pro Pilotprojekt begrenzt. Diesen Betrag übersteigende Kosten sind von der Trägerschaft zu tragen. Für den Fall, dass die Anzahl der Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen, hat das UVEK gemäss Artikel 13 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 eine Prioritätenordnung für die Genehmigung der Pilotprojekte bzw. für die Ausrichtung der gestützt auf diese Genehmigung gewährten Beiträge zu erstellen.
Absatz 2: Die Modalitäten der Beitragsgewährung werden nach der Genehmigung der Pilotprojekte mit einem Subventionsvertrag zwischen der Trägerschaft und dem UVEK geregelt.
Art. 22 Verwendung der Einnahmen aus der Abgabenerhebung
Absatz 1: Mit der probeweisen Einführung von Mobility-Pricing-Abgaben werden auch Einnahmen generiert. Diese Einnahmen dienen zur Deckung der im Zusammenhang mit der Projektrealisierung entstandenen Kosten, insbesondere der Kosten, welche direkt mit der Abgabenerhebung entstehen.
Absatz 2: Allfällige Einnahmenüberschüsse (Nettoeinnahmen) stehen der Trägerschaft eines Pilotprojekts zu. Diese ist in der Mittelverwendung jedoch nicht völlig frei, hat aber doch einen grossen Ermessenspielraum. Vorgesehen ist eine Zweckbindung der Nettoeinnahmen für die Belange des Verkehrs, aber mit einer deutlich erweiterten Zweckbestimmung als es andere Verkehrserlasse des Bundes vorsehen. So sind die Mittel für Belange des Verkehrs im Verkehrseinzugsgebiet der Projektträgerschaft einzusetzen. Darunter fallen Investitionsmassnahmen für sämtliche Verkehrsträger, aber auch Betriebskosten verkehrlicher Einrichtungen. Die auf kantonaler oder lokaler Ebene erzielten Einnahmenüberschüsse können auch für die Reduktion von Verkehrsabgaben im Gebiet, wo ein Pilotprojekt durchgeführt wird, dienen. Verkehrssysteme, sei es im öffentlichen oder im privaten Verkehr, machen in einer von Agglomerationen geprägten, urbanen Schweiz nicht vor Gemeinde- und/oder Kantonsgrenzen halt. Entsprechend sollen die Einnahmen auch für die Belange des Verkehrs ausserhalb des Projektperimeters, das heisst im ganzen Verkehrseinzugsgebiet, verwendet werden können. Mit dem Begriff des Verkehrseinzugsgebiets soll eine regionalgeografisch ganzheitliche und gleichzeitig fokussierte Mittelverwendung ermöglicht werden. Diese weite Zweckbindung dürfte einen wichtigen Faktor für die politische Akzeptanz eines Pilotprojekts darstellen, indem der Bevölkerung dargelegt werden kann, dass ihr die Mobility-Pricing-Abgabe neben der verkehrssteuernden Wirkung auch sonst für verkehrliche Belange zugutekommt und nicht zur Finanzierung des allgemeinen Budgets verwendet wird. Im Konzeptbericht Mobility-Pricing des Bundesrats aus dem Jahr 2016 werden sieben Grundprinzipien zur Ausgestaltung von Mobility-Pricing genannt, darunter das Prinzip der «Kompensation». Dieses besagt, dass insgesamt nicht mehr, sondern anders bezahlt werden soll. Dieses Prinzip dürfte bei der Durchführung von Pilotprojekten nur schwer umsetzbar sein, da diese lokal begrenzt sind und damit das geltende Abgabesystem (motorisierter Individualverkehr) beziehungsweise Tarifsystem (öffentlicher Verkehr) für den Rest der Schweiz nach wie vor zu Anwendung kommt. Eine probeweise Umsetzung wäre sehr komplex, es würden Abgrenzungsprobleme entstehen und sie wäre mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden.
Art. 23 Finanzielle Beteiligung des Bundes
Neben Pilotprojekten mit Abgabepflicht sollen auch Pilotprojekte mit freiwilliger Teilnahme mit Bundesbeiträgen unterstützt werden können. Derartige Projekte können wichtige Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Steuerung der Verkehrsnachfrage und des Mobilitätsverhaltens mit differenzierten Preissystemen liefern. Solche Erkenntnisse sind ebenfalls von gesamtschweizerischem Interesse und können eine wichtige Grundlage für eine allenfalls spätere Einführung von Mobility-Pricing bilden. Auch hier hat das UVEK gemäss Artikel 13 des Subventionsgesetzes eine Prioritätenordnung zu erstellen, falls die Anzahl der Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen.
Art. 24 Beitragsberechtigte
Da es sich hierbei um Pilotprojekte mit freiwilliger Teilnahme handelt, kommen als Gesuchsteller neben der öffentlichen Hand auch Unternehmen und Organisationen des privaten und öffentlichen Rechts in Frage.
Art. 25 Gesuch um finanzielle Beteiligung des Bundes
Die Aufzählung legt in nicht abschliessender Weise fest, welche Informationen die Unterlagen zwingend beinhalten müssen. Zum Teil sind die einzelnen Punkte der Aufzählung selbsterklärend, weshalb hier nur mehr auf einzelne Buchstaben eingegangen wird.
zu Bst. a: Hier ist darzulegen, welche Aspekte gemäss Artikel 2 untersucht werden, wobei für das einzelne Pilotprojekt näher zu spezifizieren ist, welche Thesen beziehungsweise Fragestellungen untersucht werden sollen.
zu Bst. b: Um den zu erwartenden Erkenntnisgewinn bzw. die Neuartigkeit der Erkenntnisse beurteilen zu können, ist der aktuelle Stand der Forschung zur untersuchenden Fragestellung zu dokumentieren und aufzuzeigen, welche Forschungslücken mit dem Pilotprojekt geschlossen werden sollen.