Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/5: Bundesgesetz über Pilotprojekte zu Mobility Pricing · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

jekt beabsichtigt werden. Dabei können je nach Erfordernis auch Verkehrsmodellierungen zur Anwendung kommen. Die weiteren Wirkungen sind entweder quantitativ oder qualitativ zu beschreiben.

zu Bst. c: Das Abgabesystem zeigt im Einzelnen auf, welche Mobility-Pricing-Abgabe, in welcher Höhe unter welchen Bedingungen bzw. Situationen zur Anwendung kommen. Weiter ist auch der Kreis der Abgabepflichtigen zu nennen.

zu Bst. f: Es ist aufzuzeigen, mit welcher Technik die Abgabe erhoben werden soll und wie die Abgabenerhebung im Pilotprojekt beziehungsweise im Projektperimeter konkret umgesetzt wird. Dazu gehören insbesondere folgende Aspekte: Erhebungstechnologie, Erhebungsprozesse, Kontrolle und Ahndung, Vertrieb/Information, Datenfluss/Datenschutz.

zu Bst. h: Die Kosten und deren Herleitung sind detailliert aufzuzeigen. Dabei sind die Kosten nach den einzelnen Phasen zu unterteilen, insbesondere nach der Projektierungsphase (für Vorstudien, Detailstudien etc.), Realisierungsphase (Umsetzung, Errichtung), Betriebsphase (Phase, während der die Abgabe erhoben wird), Evaluationsphase.

zu Bst. i: Siehe dazu Artikel 22 des Erlassentwurfs sowie die Erläuterungen dazu. Hier ist aufzuzeigen, wie die Einnahmen im einzelnen Pilotprojekt verwendet werden sollen.

zu Bst. j: Siehe dazu Artikel 19 des Erlassentwurfs sowie die Erläuterungen dazu. Hier ist konkret aufzuzeigen, wie das Monitoring und die Evaluation erfolgt.

zu Bst. k: Für die Umsetzung von Pilotprojekten zu Mobility-Pricing werden, je nach Ausgestaltung des Projektes, Daten bearbeitet, die Rückschlüsse auf bestimmte oder bestimmbare Personen ermöglichen. Allenfalls ist es auch möglich, Bewegungsprofile von Fahrzeugen bzw. Personen zu erstellen. Den Datenschutzaspekten ist daher bei der Ausgestaltung der Pilotprojekte grosse Bedeutung beizumessen. Aus technischer bzw. organisatorischer Sicht kann der gesetzlich geforderte Datenschutz mit den heute zur Verfügung stehenden technischen Mitteln gewährleistet werden, sofern in der Umsetzung insbesondere die Gebote der Transparenz, der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung beachtet werden. Dem Datenschutz ist bereits bei der technischen Systemkonzeption Rechnung zu tragen (Privacy by design). Der Datenschutz wird bei diesem Ansatz nicht als «systemfremde und externe» Anforderung betrachtet, sondern vielmehr als eigene und vom System zu erfüllende Kernaufgabe. Um sicherzustellen, dass der Datenschutz ausreichend berücksichtigt wird, hat der Gesuchsteller einen Nachweis über die Konformität des Pilotprojekts mit dem Datenschutz zu erbringen. Dieser Nachweis ist dem UVEK vor Erteilung der Bewilligung einzureichen. Als Nachweis dient eine Bestätigung des oder der zuständigen kantonalen Datenschutzbeauftragten, dass das Projekt im Einklang mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben steht. Da der Bund mit dieser Vorlage nur die Rahmenbedingungen festlegt und die Pilotprojekte durch die Gemeinden und Kantone realisiert werden, richtet sich der Datenschutz nach dem kantonalen Recht. Zur Sicherung der Datenschutzbedürfnisse ist es unabdingbar, dass die zuständige Datenschutzstelle von Beginn an in die Erarbeitung der Pilotprojekte eingebunden wird.

zu Bst. m: Um die Erkenntnisse aus den Pilotprojekten auch später allenfalls in einem grösseren oder schweizweiten Kontext anzuwenden, ist eine wissenschaftliche Begleitung des Pilotprojekts angezeigt. Diese wissenschaftliche Begleitung ist zwingend und muss bei der Genehmigung durch das UVEK ausgewiesen sein. Es ist somit auszuweisen, wie und in welcher Form diese geforderte wissenschaftliche Begleitung im Pilotprojekt erfolgt.

Art. 17 Prüfung und Genehmigung des Pilotprojekts

Absatz 1: Pilotprojekte bezwecken einen Erkenntnisgewinn hinsichtlich der neuartigen Bepreisung der Mobilität. Sie sollen dem Gesetzgeber auch notwendige Grundlagen für eine allenfalls zukünftige Einführung einer definitiven Regelung verschaffen. Deshalb sind die Pilotprojekte sorgfältig auszuwählen und dahingehend zu überprüfen, ob sie die hier genannten Zwecke erfüllen und auch von gesamtschweizerischem Interesse sind. Das UVEK ist dabei auch angehalten, neue Pilotprojekte nur dann zu genehmigen, wenn sie gegenüber bereits bewilligten Projekten einen neuen beziehungsweise einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprechen. Es soll damit verhindert werden, dass sehr ähnliche oder gleiche Pilotprojekte durchgeführt werden, ohne dass damit ein Mehrwert geschaffen wird.

Absatz 2: Mit dieser Regelung, wonach kein Rechtsanspruch auf Genehmigung eines Pilotprojekts besteht, soll die Anzahl der Pilotprojekte eingeschränkt werden. Unter Respektierung der Tatsache, dass für eine neue permanente Mobility-Pricing-Abgabe im Strassenverkehr die Verfassungsgrundlagen fehlen, soll die Anzahl der Pilotprojekte begrenzt werden. Die effektive Anzahl soll im Ermessensspielraum des UVEK liegen. Dies ermöglicht ein situatives und bedürfnisorientiertes Handeln. Um aber vorliegend doch eine Grössenordnung zu vermitteln und um das Aufkommen von falschen Vorstellungen zu verhindern, wird angenommen, dass insgesamt etwa fünf Pilotprojekte in Frage kommen dürften.

Art. 18 Bewilligung des Pilotprojekts

Absatz 1: Es ist stufengerecht, wenn die Kantone Pilotprojekte auf ihrem Kantonsgebiet bewilligen. Verkehrliche und andere Auswirkungen des Pilotprojekts können sich auch über den eigentlichen Projektperimeter hinaus ergeben. Dies macht es notwendig, dass das Pilotprojekt mit dem Kanton abgestimmt ist und der Kanton entsprechend seine Bewilligung dazu erteilt.

Absatz 2: Pilotprojekte, die sich örtlich ausnahmsweise über das Gebiet von zwei oder mehreren Kantonen erstrecken, sind vom Kanton zu bewilligen, auf dessen Kantonsgebiet sich der Projektperimeter überwiegend befindet. Vor der Bewilligungserteilung ist das Einverständnis der übrigen betroffenen Kantone einzuholen. Das Verfahren ist in einem solchen Fall entsprechend zu koordinieren.

Absatz 3: Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Falls nötig, sind seitens der Kantone die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen, die ebenfalls die zuständigen Stellen für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens innerhalb der kantonalen Verwaltung bezeichnen. Es ist zudem Sache des kantonalen Rechts, allfällige Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeiten gegen die einzelnen Pilotprojekte vorzusehen.

Art. 19 Monitoring und Evaluation

Absatz 1: Ein Monitoring soll für die Dauer eines Pilotprojekts die Verkehrslage bzw. die mit dem Projekt indizierten verkehrlichen Veränderungen systematisch beobachten und erfassen, um damit unbeabsichtigte negative Folgewirkungen rasch zu erkennen und allenfalls die Projektausgestaltung anzupassen, wenn es die Situation erfordert. Das Monitoring ist dabei nicht nur auf den Projektperimeter zu beschränken, sondern je nach Ausgestaltung des Pilotprojekts und je Situation auch auf das nähere Verkehrseinzugsgebiet, welches über den Projektperimeter hinausgehen kann. Weiter stellt das Monitoring eine Grundlage für die Evaluation bereit.