Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 15 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-022.3-351/21
neu beurteilt. Das Gesuch kann zum ersten Mal drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entzugsverfügung gestellt werden (Absatz 1) und danach wieder jeweils drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung über die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs (Absatz 2). Das Gesuch muss nicht begründet werden. Um eine speditive Bearbeitung des Gesuchs zu gewährleisten, wird der Behörde eine Frist von zwanzig Arbeitstagen gesetzt (Absatz 3). Innert dieser Frist muss sie, wenn sie weiterhin ernsthafte Zweifel an der Fahreignung hat, über die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs mittels anfechtbarer Verfügung entscheiden oder aber den entzogenen Lernfahr- oder Führerausweis dem Inhaber oder der Inhaberin zurückgeben.
Artikel 30b E-VZV Überschrift
Die Änderung der Überschrift des bisherigen Artikels 30a (neuer Artikel 30b) erfolgt nur in der italienischen Version und aus sprachlichen Gründen.
Artikel 30b Absatz 1 E-VZV
Der bestehende Absatz 1 wird in Satz 2 dahingehend ergänzt, dass die meldende Person neu ein schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Behandlung ihrer Identität nachzuweisen hat. Damit wird die bewährte Möglichkeit der Behörde beibehalten, der meldenden Person in begründeten Fällen Vertraulichkeit zuzusichern. Mit dem erforderlichen Nachweis eines schutzwürdigen Interesses sollen aber missbräuchliche, also beispielsweise mutwillige Meldungen, verhindert werden. Was ein schutzwürdiges Interesse darstellt, ist im Einzelfall von der zuständigen Behörde zu beurteilen. Zu denken ist dabei in erster Linie an familiäre Konstellationen. Zum Beispiel, wenn eine Person Zweifel an der Fahreignung eines Elternteils anmelden möchte, ohne dabei einen familieninternen Streit zu entfachen.
Möglich sind aber auch andere Fälle, in denen ein schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit der Meldung vorhanden sein kann.
Artikel 30b Absatz 3 E-VZV
Bei einer Abklärung der Fahreignung hat die betroffene Person die Kosten dafür grundsätzlich selbst zu tragen. Sollte eine Person durch kostenpflichtige Abklärungen, die aufgrund einer Meldung angeordnet wurden, die sich nachträglich als ungerechtfertigt herausgestellt hat, geschädigt worden sein, hat sie Anspruch auf Schadenersatz. Die entsprechende Forderung richtet sich in solchen Fällen gegen die Behörde, welche die vorzunehmenden Abklärungen angeordnet hat. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen kantonalen Verantwortlichkeitsrechts. Die Behörde kann im Zivilverfahren Regress auf die ungerechtfertigt meldende Person nehmen.
Artikel 33 Absatz 5 E-VZV
Die Bestimmung, wonach Personen privilegiert werden können, die im Durchschnitt einer Woche mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit ein Fahrzeug führen, ist an die bereits existierende Ausnahmeregelung in Artikel 3 Buchstabe g der Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 20075 (CZV) angelehnt. Die entsprechende Praxis der Vollzugsbehörden kann zur Umsetzung beigezogen werden.
Diese Regelung erlaubt den kantonalen Behörden als Kann-Vorschrift eine auf den Einzelfall angepasste Privilegierung der betroffenen Fahrerinnen und Fahrer. Die Behörde muss die Einzelheiten der erlaubten Fahrten zur Berufsausübung in ihrer Entzugsverfügung genau festlegen. Sie kann die erlaubten Fahrten beispielsweise beschränken auf bestimmte Fahrzeuge, bestimmte Fahrzeugarten, bestimmte Wegstrecken, auf bestimmte Zwecke oder auf ein räumliches Fahrgebiet. Ebenso denkbar sind etwa zeitlich einschränkende Rahmenbedingungen der Fahrt. Auch kann die Behörde entscheiden, ob sie die Fahrten zur Berufsausübung bei einem mehrmonatigen Entzug während der gesamten Dauer erlaubt oder aber nur während einzelnen Zeiträumen, beispielsweise, weil die Betroffenen einen Teil des Entzugs in die Ferienzeit legen können.
5 SR 741.521
13/15 ASTRA-D-95623401/204