Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: ASTRA-022.3-351/21

B. Umsetzung der Motion 17.3520 Graf-Litscher

1.6 Fahrten zur Berufsausübung während eines Führerausweisentzugs

1.6.1 Ausgangslage

Mit dem geltenden Recht kann die kantonale Behörde Personen, die beruflich auf den Führerausweis angewiesen sind, jene Führerausweiskategorien, die sie zur Berufsausübung benötigen, weniger lang entziehen als die restlichen Kategorien. Dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 33 Abs. 5 VZV). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Berufsfahrerinnen und Berufsfahrer von einem Führerausweisentzug stärker betroffen sind als andere Ausweisinhaberinnen und -inhaber. So droht beispielweise einer Lastwagenführerin oder einem Lastwagenführer bei einem Entzug des Führerausweises oft auch der Verlust der Arbeitsstelle.

Die Motion fordert eine weitergehende Privilegierung der Berufsfahrerinnen und Berufsfahrer. Diese sollen während der gesamten Dauer des Führerausweisentzugs Fahrten zur Berufsausübung durchführen dürfen.

1.6.2 Die beantragte Neuregelung

Künftig sollen die kantonalen Behörden die Möglichkeit haben, Personen, die im Durchschnitt einer Woche mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit ein Fahrzeug führen, Fahrten zur Berufsausübung während eines Führerausweisentzugs zu erlauben (Art. 33 Abs. 5 E-VZV).

Mit der neuen Regelung sollen somit Personen privilegiert werden, die bei einem Entzug der Fahrberechtigung aufgrund ihrer beruflichen Situation den Verlust des Arbeitsplatzes befürchten müssen. Neben den typischerweise davon betroffenen Berufsgruppen wie Lastwagenfahrerinnen und -fahrer oder Busfahrerinnen und -fahrer (Inhaberinnen und Inhaber der Kategorien C und D) können auch Fahrerinnen und Fahrer von Kurierdiensten, Taxifahrerinnen und -fahrer etc. besonders betroffen sein. Letztere führen zur Berufsausübung meist einen Personenwagen und können heute oftmals nicht vom zeitlich differenzierten Entzug für Berufsfahrerinnen und -fahrer profitieren. Voraussetzung für die heutige Privilegierung ist nämlich, dass die Widerhandlung, die zum Entzug führt, nicht mit einer Führerausweiskategorie begangen worden ist, die zur Berufsausübung benötigt wird.

Die Behörde soll die Einzelheiten der erlaubten Fahrten zur Berufsausübung in ihrer Verfügung genau festlegen und beispielsweise auf bestimmte Fahrzeugarten, Fahrten zu einem bestimmten Zweck, bestimmte Wegstrecken oder ein räumlich beschränktes Fahrgebiet begrenzen.

Die «Fahrt zur Berufsausübung» soll eng ausgelegt werden. Klar nicht als Fahrt zur Berufsausübung sollen Fahrten vom Wohnort zum Arbeits- oder Einsatzort gelten. Gemeint sind ausschliesslich Fahrten, welche die eigentliche berufliche Tätigkeit darstellen, wie zum Beispiel die Fahrt eines Lastwagenchauffeurs oder eines Pizzakuriers, dessen Tätigkeit das Transportieren von Gütern ist, oder die Fahrt einer Busfahrerin oder einer Taxifahrerin, deren Kernaufgabe es ist, Personen gegen Entgelt zu transportieren.

Die Fahrerlaubnis soll über eine entsprechende Ermächtigung in der Entzugsverfügung erteilt werden. Ob ausländische Staaten diese Ermächtigung akzeptieren, entscheidet sich nach deren Recht.

Nicht alle Fahrzeuglenkenden, die eine Widerhandlung begangen haben, sollen von der neuen Regelung profitieren können. Gerade wer eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung (z. B. Fahren unter Drogeneinfluss) begeht, soll nicht damit rechnen können, dass die Fahrerlaubnis aufrechterhalten wird. So soll die Privilegierungsmöglichkeit nur bei Entzügen wegen einer leichten Widerhandlung bestehen. Nicht profitieren können sollen zudem Personen, deren Ausweis aus Sicherungsgründen auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird. Schliesslich sollen nur Führerausweisinhaberinnen und -inhaber privilegiert werden, denen der Lernfahr- oder der Führerausweis in den vergangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden war. Die Privilegierung, ausnahmsweise weiterhin

11/15 ASTRA-D-95623401/204