Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 15 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-022.3-351/21
1.2 Anordnung eines vorsorglichen Entzugs innert zehn Arbeitstagen seit der polizeili-
chen Abnahme eines Lernfahr- oder Führerausweises
1.2.1 Ausgangslage
Nach dem Erhalt abgenommener Lernfahr- oder Führerausweise hat die kantonale Behörde darüber zu entscheiden, ob ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Inhaberin oder des Inhabers des übermittelten Ausweises vorliegen. Bejaht sie die ernsthaften Zweifel, kann sie der betroffenen Person den Ausweis vorsorglich entziehen (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19763, VZV). Dies geschieht in Form einer Verfügung. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Inhaberinnen und Inhaber der polizeilich abgenommenen Ausweise aufgrund des superprovisorischen Charakters der zwangsmässigen Abnahme kein Rechtsmittel, um diese anzufechten. Entsprechend wichtig ist es für die Sicherstellung eines fairen Verfahrens, dass die kantonale Behörde so rasch wie möglich einen Entscheid trifft.
Das geltende Recht bestimmt, dass die Entzugsbehörde unverzüglich über den Entzug zu entscheiden hat (Art. 54 Abs. 5 SVG). Es nennt jedoch keine konkrete Frist.
Teilweise erstreckt sich die Entscheidvorbereitung über mehrere Wochen. Dies ist insbesondere dann stossend, wenn schliesslich keine fehlende Fahreignung festgestellt wird. Die Motion 17.4317 Caroni fordert deshalb, dass die Ausweisabnahme gesamthaft auf zehn Tage beschränkt werden soll. Das heisst, dass die kantonale Behörde den Entscheid über den vorsorglichen Entzug innert zehn Tagen seit der polizeilichen Abnahme zu fällen und zu verfügen hat. Wenn sie dies nicht kann, etwa, weil sie noch nicht alle dafür nötigen Entscheidgrundlagen beschaffen konnte, soll die Behörde den Ausweis nach Ablauf der zehn Tage der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgeben müssen. Somit kann diese Person zumindest vorläufig wieder am Strassenverkehr teilnehmen. Mit der Rückgabe des Ausweises endet das Verfahren jedoch nicht. Der vorsorgliche Entzug kann später, wenn die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung begründet werden konnten, verfügt und der Ausweis entzogen werden.
1.2.2 Die beantragte Neuregelung
Die kantonale Behörde soll verpflichtet werden, den abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweis der berechtigten Person zurückzugeben, wenn sie innert einer Frist von zehn Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens einen vorsorglichen Entzug verfügt hat (Art. 30 Abs. 2 E-VZV). Mit der Rückgabe des Ausweises wird die Fahrberechtigung der Inhaberin oder des Inhabers des Ausweises wiederhergestellt. Dies mindestens vorläufig bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Behörde den Führerausweis entweder wegen begründeter ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich entziehen muss, einen Sicherungsentzug zu verfügen hat, weil sie feststellen konnte, dass die Fahreignung fehlt oder einen Warnungsentzug infolge des Anlassdelikts verfügt. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass der Führerausweis längstens zehn Arbeitstage entzogen bleiben darf, ohne dass wegen begründeter ernsthafter Zweifel an der Fahreignung, fehlender Fahreignung oder zur Sanktionierung des Anlassdelikts eine Entzugsverfügung vorliegt.
1.3 Neubeurteilung des vorsorglichen Lernfahr- oder Führerausweisentzugs alle drei Mo-
nate
1.3.1 Ausgangslage
Der vorsorgliche Entzug wird ohne zeitliche Beschränkung verfügt (Art. 30 VZV). Sinn und Zweck dieser Administrativmassnahme ist es, Personen, bei denen die Behörde ernsthaft an der Fahreignung zweifelt, die Teilnahme am Strassenverkehr so rasch wie möglich zu verweigern. Damit sollen die anderen Verkehrsteilnehmenden und nicht zuletzt auch die betroffene Person selbst geschützt werden. Während des vorsorglichen Entzugs klärt die Behörde ab, ob die Person fahrgeeignet ist. Ist die Fahreignung nicht gegeben, verfügt die Behörde einen unbefristeten Sicherungsentzug (Art. 16d SVG). Ist
3 SR 741.51
7/15 ASTRA-D-95623401/204