Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 15 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-022.3-351/21
)Verhältnis nicht belastet wird. Der kantonalen Behörde sind die Personalien der meldenden Person aber in jedem Fall bekannt und werden von dieser überprüft.
In seltenen Fällen kann dieses an sich sinnvolle Instrument aber auch missbraucht werden. Wenn nämlich böswillig, also ohne gute Absichten im Sinne der Verkehrssicherheit, bei der kantonalen Behörde Zweifel an der Fahreignung einer Person hervorgerufen werden, ohne dass diese tatsächlich vorliegen. Diesfalls kann der gemeldeten Person durch die allenfalls eingeleitete Fahreignungsabklärung ein Schaden entstehen.
Die Motion 17.4317 Caroni führt aus, dass mit der heutigen Regelung die Anonymität der meldenden Person gegenüber der gemeldeten Person stets gewahrt bleibe. Eine gemeldete Person, die durch böswillige Meldung Schaden nimmt, habe somit keine Chance, Regress zu nehmen. Die Motion fordert in den Fällen «mutwilliger Denunziation» die Offenlegung der Identität der meldenden Person. Zudem sollen die durch mutwillige Denunziation zu Schaden gekommene Personen eine Möglichkeit erhalten, die Verantwortlichen «für die Folgen haftbar» zu machen.
1.4.2 Die beantragte Neuregelung
Künftig soll die kantonale Behörde der meldenden Person die Vertraulichkeit auf deren Wunsch nur zusichern, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse daran nachweist (Art. 30b Abs. 1 E-VZV). Was ein schutzwürdiges Interesse darstellt, muss die kantonale Behörde im Einzelfall beurteilen. Klar ist, dass es sich dabei um ein objektiv schützenswertes Interesse handeln muss und dass bei Verletzung der Vertraulichkeit der meldenden Person ein Nachteil entsteht oder entstehen kann. Hierbei ist insbesondere an die engen familiären Verhältnisse zu denken, aber auch weitere Personen − beispielsweise Nachbarn oder Haushaltsangestellte − können ein schützenswertes Interesse an Anonymität haben.
Neu soll in Artikel 30b Absatz 3 E-VZV zudem explizit festgehalten werden, was bereits mit dem geltenden Recht möglich ist. Der geschädigten Person steht die Möglichkeit offen, einen ihr durch eine böswillige Meldung entstandenen Schaden auf dem Klageweg einzufordern. Eine allfällige Nichtbekanntgabe der meldenden Person steht einer solchen Schadenersatzforderung nicht entgegen. Die Identität der meldenden Person ist für die Schadenersatzforderung irrelevant. Der Schaden für die gemeldete Person entsteht nämlich nicht bereits durch die Meldung an sich, sondern erst durch die Anordnung und Durchführung einer kostenpflichtigen Fahreignungsuntersuchung. Es ist somit die anordnende Behörde, die kausal für den Schaden verantwortlich ist und nicht die meldende Person. Infolgedessen hat sich eine allfällige Schadenersatzforderung gegen die anordnende kantonale Behörde zu richten. Die Schadenersatzpflicht der Behörde richtet sich nach den Regeln der allgemeinen Staatshaftung und damit nach dem jeweiligen kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz. Die kantonalen Behörden können betreffend dem ihnen allenfalls entstandenen Schaden zivilrechtlich Regress gegen die ihnen bekannten Melderinnen oder Melder nehmen.
Die vorgeschlagene Umsetzung verzichtet deshalb auf eine wortgetreue Umsetzung der Motion und stellt dafür die Rechte der gemeldeten Personen deutlicher dar als bisher, wo die kantonale Verantwortlichkeit für die geschädigten Personen nicht einfach ersichtlich ist.
1.5 Weitere Forderungen der Motion 17.4317 Caroni
1.5.1 Information über die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, wenn die Behörde nicht in-
nert zehn Tagen seit der polizeilichen Abnahme des Lernfahr- oder Führerausweises einen vorsorglichen Entzug anordnet (Begründung der Motion, Ziffer 1)
Die Motion fordert, dass die Inhaberinnen und Inhaber bei der polizeilichen Abnahme der Lernfahr- oder Führerausweise darüber informiert werden, dass sie wieder fahren dürfen, wenn die Entzugsbehörde nicht innert zehn Tagen einen vorsorglichen Entzug anordnet.
Da die kantonale Behörde den Ausweis der Inhaberin oder dem Inhaber künftig zurückgeben muss, wenn sie innert zehn Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme keinen Entzug verfügt, ist eine
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