Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 15 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-022.3-351/21

zusätzliche Information überflüssig. Mit der Rückgabe des Ausweises wird die betroffene Person informiert, dass sie wieder fahren darf.

1.5.2 Gewährleistung der Möglichkeit, ernsthafte Zweifel auszuräumen (Begründung der Mo-

tion, Ziffer 1)

Die Motion fordert, dass Personen, deren Lernfahr- oder Führerausweis von der Polizei abgenommen wurde, während der Frist von zehn Tagen die Möglichkeit zu gewähren ist, die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung mit Eingaben auszuräumen. Eine Rechtsanpassung zur Umsetzung dieser Forderung ist nicht nötig. Bereits heute ist eine Partei im Verwaltungsverfahren jederzeit dazu berechtigt, Eingaben in einem laufenden Verfahren zu machen. Erfolgte Eingaben muss eine Behörde beim Vollzug von Bundesrecht, wie etwa die kantonale Behörde bei der Anwendung der strassenverkehrsrechtlichen Ausweis- und Zulassungsbestimmungen, prüfen (Art. 32 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19684, VwVG).

1.5.3 Befreiung und Erstattung von Verfahrens- und Abklärungskosten von Fahrzeugführe-

rinnen und Fahrzeugführern, wenn sich die von Privatpersonen gemeldeten Zweifel an deren Fahreignung nicht erhärten (Begründung der Motion, Ziffer 3)

Bei einer Abklärung der Fahreignung können der betroffenen Person Kosten entstehen. Die Motion 17.4317 Caroni fordert, dass in Fällen, in denen sich die gemeldeten Zweifel an der Fahreignung schliesslich nicht bewahrheiten, die überprüften Personen von allfälligen Verfahrens- und Fahreignungsabklärungskosten befreit und für allfällige Ausgaben entschädigt werden.

Die Motion 17.4317 Caroni geht in der Begründung davon aus, dass die Fahreignungsabklärungen nach einer Meldung von Privatpersonen «innert Stunden angeordnet» werden. Die Praxis der Kantone zeigt, dass sie Meldungen von Drittpersonen äusserst sorgfältig prüfen und nur in den wenigsten Fällen eine Fahreignungsabklärung anordnen. In der Regel holt die Entzugsbehörde bei glaubwürdigen Meldungen einen Bericht bei der behandelnden Ärztin oder beim behandelnden Arzt ein, womit regelmässig keine oder sehr geringe Kosten entstehen, die zudem bereits heute von den Behörden übernommen werden.

Bewahrheitet sich der Verdacht der fehlenden Fahreignung nicht, werden den gemeldeten Personen keine Verfahrenskosten auferlegt. Zudem übernehmen die Behörden diesfalls auch die Kosten der Fahreignungsabklärung. Sollte dies nicht der Fall sein, steht der betroffenen Person bereits heute nach dem jeweiligen kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz eine Schadenersatzforderung gegenüber der anordnenden Behörde offen (vgl. dazu die Ausführungen in Ziffer 1.4.2 dieses Berichts).

1.5.4 Freie Wahl des untersuchenden Laborinstituts (Begründung der Motion, Ziffer 4)

Die Forderung der Motion, dass labortechnische Abklärungen (Haaranalysen, Blut- und Urinuntersuchungen, etc.) bei allen anerkannten Labors gültig veranlasst werden können, ist mit dem geltenden Recht bereits umgesetzt (Art. 14 Abs. 3 SKV).

Auch bei den Fahreignungsabklärungen haben die betroffenen Personen Wahlfreiheit. Die kantonalen Behörden verfügen jeweils, dass die Fahreignungsuntersuchung bei einer von der kantonalen Behörde anerkannten Ärztin oder einem von ihr anerkannten Arzt einer bestimmten Stufe absolviert werden muss (Art. 5a ff. VZV). Die betroffene Person kann anschliessend frei wählen, bei welcher Arztperson sie die Untersuchung macht.

Einer Neuregelung bedarf es somit nicht, die Forderung ist heute bereits umgesetzt.

4 SR 172.021

10/15 ASTRA-D-95623401/204