Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 15 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-022.3-351/21

Als Fahrten zur Berufsausübung sind diejenigen Fahrten einzustufen, welche die eigentliche berufliche Tätigkeit darstellen, wie zum Beispiel die Fahrten eines Lastwagenchauffeurs oder Pizzakuriers, dessen Tätigkeit das Transportieren von Gütern für Lohn ist, oder die Fahrt einer Busfahrerin oder einer Taxifahrerin, deren Kernaufgabe es ist, Personen gegen Entgelt zu transportieren. Der Begriff ist eng auszulegen. Nicht darunter fallen klar Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort.

Fahrten zur Berufsausübung können nie während eines Führerausweisentzugs infolge Begehung einer mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b SVG) oder schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG) erlaubt werden, sondern nur bei Führerausweisentzügen nach leichten Widerhandlungen gemäss Artikel 16a SVG. Fahrten zur Berufsausübung können bei höchstens zwei Führerausweisentzügen innert fünf Jahren erlaubt werden. Nicht möglich ist die Erlaubnis solcher Fahrten zudem für Personen, denen der Führerausweis aus Sicherungsgründen auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird.

Artikel 33 Absatz 6 E-VZV

Der neue Absatz 6 übernimmt den bisherigen Artikel 33 Absatz 5 VZV und erlaubt den kantonalen Behörden zur Vermeidung von Härtefällen einen differenzierten Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie und Spezialkategorie unter Einhaltung der Mindestentzugsdauer.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagenen Massnahmen haben keine nennenswerten finanziellen, personellen oder anderweitigen Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomeratio-

nen und Berggebiete

Den Kantonen entsteht ein Mehraufwand. Zum einen werden sie die hängigen vorsorglichen Entzüge häufiger als heute überprüfen müssen. Zum anderen werden sie mehr Aufwand haben, weil sie polizeilich entzogene Führerausweise oftmals erst zurückgeben und danach wieder entziehen müssen.

Schliesslich werden sie auch mehr Zeit als heute aufwenden müssen, um abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Erlaubnis von Fahrten zur Berufsausübung während eines Führerausweisentzugs erfüllt sind.

Auf die Gemeinden, urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat die Vorlage keine Auswirkungen.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Es sind nur marginale volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten, indem Unternehmen in einigen Fällen weiterhin mit der Möglichkeit der Berufsausübung von bei ihnen angestellten Fahrerinnen und Fahrern rechnen können, deren Lernfahr- oder Führerausweis entzogen wurde. Die vorgeschlagenen Rechtsänderungen wirken sich somit marginal positiv auf die Volkswirtschaft aus.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Vorlage enthält Neuerungen, die sich auf die Gesellschaft und insbesondere auf die Verkehrssicherheit auswirken.

In Umsetzung der Motion 17.4317 Caroni wären die kantonalen Behörden mit der neuen Regelung gezwungen, polizeilich abgenommene Lernfahr- und Führerausweise den Inhaberinnen und Inhabern zurückzugeben, sollten sie innert zehn Arbeitstagen keine genügende Entscheidgrundlage für den vorsorglichen Entzug eines Ausweises erstellt haben. Damit würden Personen wieder zum Verkehr zuge-

14/15 ASTRA-D-95623401/204