Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 15 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-022.3-351/21
Fahrten zur Berufsausübung durchführen zu dürfen, soll Mehrfachtätern grundsätzlich nicht offenstehen und deshalb jeweils nur zweimal innert fünf Jahren gewährt werden dürfen.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Weder das internationale Recht noch das Recht der EU enthalten Bestimmungen, die der Vorlage entgegenstehen.
3 Umsetzung
Die Bestimmungen können mit den bestehenden eidgenössischen und kantonalen Strukturen umgesetzt werden.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (SKV)
Artikel 33 Absatz 2 E-SKV
Der bestehende Artikel 33 Absatz 2 SVK wird dahingehend konkretisiert, dass die Polizei die abgenommenen Ausweise und Kontrollschilder neu innert einer Frist von drei Arbeitstagen an die kantonale Behörde übermitteln muss. Zudem wird klargestellt, dass die schriftliche Abnahmebestätigung immer mitübermittelt werden muss, während der Polizeirapport ausnahmsweise und in begründeten Fällen ohne Verzug nachgereicht werden darf.
Mit Arbeitstagen sind dabei die Wochentage Montag bis Freitag gemeint. Gesetzliche Feiertage gelten nicht als Arbeitstage. Damit ist garantiert, dass die Frist auch eingehalten werden kann. Bei einer Befristung nach Kalendertagen könnten beispielsweise gerade Wochenendtage oder Feiertage die Einhaltung der Frist verunmöglichen. Etwa, wenn ein Führerausweis vom Kanton, in dem die Widerhandlung geschah, per Post an die Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Person übermittelt werden muss.
4.2 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV)
Artikel 30 Absatz 1 E-VZV
Absatz 1 bleibt inhaltlich gleich. Es wird lediglich eine redaktionelle Anpassung vorgenommen. Diese verdeutlicht, dass es die kantonale Behörde ist, die der betroffenen Person den Lernfahr- oder den Führerausweis vorsorglich entziehen kann und sie dies mittels einer Verfügung tut.
Artikel 30 Absatz 2 E-VZV
Die kantonale Behörde wird verpflichtet, innert zehn Arbeitstagen mindestens den vorsorglichen Entzug eines abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweises anzuordnen. Die Frist von zehn Arbeitstagen berechnet sich ab dem Datum der polizeilichen Abnahme des Ausweises. Kann sie innert dieser Frist nicht mindestens einen vorsorglichen Entzug verfügen, muss sie den Lernfahr- oder Führerausweis der Inhaberin oder dem Inhaber – zumindest vorübergehend – zurückgeben. Mit Arbeitstagen sind dabei die Wochentage Montag bis Freitag gemeint. Gesetzliche Feiertage gelten nicht als Arbeitstage.
Artikel 30a E-VZV
Inhaberinnen und Inhaber eines vorsorglich entzogenen Lernfahr- oder Führerausweises können neu alle drei Monate mit einem schriftlichen Gesuch verlangen, dass die kantonale Behörde den Entzug
12/15 ASTRA-D-95623401/204