Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 15 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-022.3-351/21
Erläuternder Bericht Umsetzung der Motionen 17.4317 Caroni «Fairere Verfahren im Strassenverkehr» und 17.3520 Graf-Litscher «Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und Berufsfahrerinnen!»
1 Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage
A. Umsetzung der Motion 17.4317 Caroni
1.1 Übermittlung polizeilich abgenommener Lernfahr- oder Führerausweise an die Ent-
zugsbehörde innert drei Arbeitstagen seit der Abnahme
1.1.1 Ausgangslage
Die Polizei muss die Weiterfahrt von Fahrzeuglenkenden verhindern und den Lernfahr- oder Führerausweis auf der Stelle abnehmen, sofern sich diese in einem Zustand befinden, der eine sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst (Art. 54 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581, SVG). Dies ist heute beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene Person mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l (0,8 Promille) oder mehr ein Fahrzeug führt (Art. 31 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20072, SKV).
Die Abnahme des Lernfahr- oder Führerausweises hat die Wirkung eines Entzugs (Art. 54 Abs. 5 SVG). Die betroffenen Personen verlieren also mit der Abnahme temporär die Fahrberechtigung.
Polizeilich abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln. Das geltende Recht nennt jedoch keine konkrete Frist, innert derer diese Übermittlung zu erfolgen hat (Art. 54 Abs. 5 SVG i.V.m. Art. 33 SKV).
Bei der polizeilichen Abnahme der Ausweise handelt es sich um eine superprovisorische Massnahme, die nicht in Form einer Verfügung ergeht. Deswegen haben die Inhaberinnen und Inhaber der abgenommenen Ausweise bis zum Erlass einer Verfügung kein Rechtsmittel, um die Massnahme anzufechten.
Die Motion fordert, dass neu eine maximale Frist von drei Tagen für die Übermittlung der polizeilich abgenommenen Ausweise an die kantonale Entzugsbehörde festgelegt werden soll.
1.1.2 Die beantragte Neuregelung
Neu soll geregelt werden, dass die Polizei die abgenommenen Lernfahr- oder Führerausweise innert einer Frist von drei Arbeitstagen an die Entzugsbehörde übermitteln muss (Art. 33 Abs. 2 E-SKV). Damit soll das Verfahren beschleunigt und die Dauer verkürzt werden, während der ein Ausweis ohne formelle Verfügung entzogen ist.
Mit der gleichen Begründung und um in vergleichbaren Fällen gleich vorzugehen, soll die Frist von drei Arbeitstagen neu auch für die Übermittlung von polizeilich abgenommenen Fahrzeugausweisen oder Kontrollschildern eingeführt werden, die an die Entzugsbehörde des Standortkantons des Fahrzeugs zu übermitteln sind (Art. 33 Abs. 2 E-SKV, zweiter Satz).
Die Polizei soll die schriftliche Abnahmebestätigung jeweils mit dem Ausweis mitschicken. Der Polizeirapport kann nachgeliefert werden (Art. 33 Abs. 2 E-SKV).
1 SR 741.01
2 SR 741.013
6/15 ASTRA-D-95623401/204