Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 15 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-022.3-351/21
die Fahreignung gegeben, bleibt es bei einem allfälligen befristeten Warnungsentzug (Art. 16a–16c SVG).
Der vorsorgliche Entzug stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person dar, weil beispielsweise eine verkehrsmedizinische Untersuchung ihrer Fahreignung nötig wird.
Die Motion 17.4317 Caroni fordert deshalb eine Verbesserung der Stellung von Personen, denen der Ausweis vorsorglich entzogen wurde. Die Entzugsbehörden sollen verpflichtet werden, den vorsorglichen Entzug alle drei Monate neu zu beurteilen.
1.3.2 Die beantragte Neuregelung
Künftig sollen die kantonalen Behörden einen vorsorglichen Führerausweisentzug alle drei Monate auf schriftliches Gesuch der betroffenen Person hin mit einer anfechtbaren Verfügung neu beurteilen müssen. Das Gesuch kann zum ersten Mal drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entzugsverfügung gestellt werden (Art. 30a Abs. 1 E-VZV) und danach wieder jeweils drei Monate nach Eintritt der
Rechtskraft einer Verfügung über die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs (Art. 30a Abs. 2 E-VZV). Die kantonale Behörde muss jeweils innert zwanzig Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs mittels anfechtbarer Verfügung über die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs entscheiden oder den Lernfahr- oder Führerausweis der berechtigten Person zurückzugeben (Art. 30a Abs. 3 E-VZV). Angesichts dessen, dass sich die Behörde jeweils mit neu eingereichten Akten, Informationen und Beweismittel auseinandersetzen muss, erscheint eine Frist von zwanzig Arbeitstagen verhältnismässig. Damit soll sichergestellt werden, dass die zu untersuchenden Fälle nicht ohne Not liegenbleiben und dem gesetzlichen Beschleunigungsgebot Nachdruck verschafft wird.
Der Wortlaut der Motion sieht einen Automatismus vor, der die Behörden verpflichtet, ohne Grund alle drei Monate ihre Verfügung zu überprüfen und dazu eine neue Verfügung zu erlassen. Dies kann weder im Sinne der Verwaltungsbehörden noch im Sinne der Betroffenen sein. Die betroffenen Personen erhielten ungefragt alle drei Monate eine neue Verfügung und müssten die Kosten dafür bezahlen,
auch wenn sie gar keine Neubeurteilung wünschen. Für die kantonale Behörde würde dies zu einer enormen Mehrbelastung führen, ohne in jedem Fall einen Mehrwert für die Inhaberinnen und Inhaber vorsorglich entzogener Lernfahr- oder Führerausweise zu generieren. Entsprechend soll die Forderung der Motion 17.4317 Caroni nicht in Form eines Automatismus umgesetzt, sondern den Betroffenen das Recht eingeräumt werden, alle drei Monate eine Neubeurteilung zu verlangen, welche die Behörde anschliessend innert zwanzig Arbeitstagen vornehmen muss.
1.4 Zusicherung der Vertraulichkeit an Personen, die Zweifel an der Fahreignung anderer
Personen melden und damit zusammenhängender Schadenersatz der gemeldeten Per-
son
1.4.1 Ausgangslage
Heute können Personen, die an der Fahreignung einer anderen Personen zweifeln, dies der kantonalen Behörde melden (Art. 30a VZV). Von dieser Möglichkeit machen zumeist Personen Gebrauch, die bei Fahrzeuglenkenden aus dem nahen Familienumfeld Unsicherheiten bei der Teilnahme am Strassenverkehr feststellen. Dies typischerweise aufgrund von Alters- oder Krankheitserscheinungen (z. B. Demenz, verminderte Sehfähigkeit) oder aufgrund ihrer Beobachtung eines missbräuchlichen Konsums von Substanzen, welche die Fahreignung beeinträchtigen wie Medikamente, Betäubungsmittel oder Alkohol. Diese Bestimmung ist ein wichtiges Instrument, um die Strassenverkehrssicherheit zu gewährleisten.
Nach geltendem Recht sichert die kantonale Behörde der meldenden Person auf ihren Wunsch hin die Vertraulichkeit der Meldung zu und gibt ihre Identität auch im Administrativverfahren nicht weiter (Art. 30a Abs. 1 VZV). Gerade bei einer engen Beziehung zu der gemeldeten Person kann die Vertraulichkeit dazu führen, dass die Meldung überhaupt erst gemacht wird, weil auf diese Weise das (Familien-
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