Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 17 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-3/28/4

2.3. Energieförderungsverordnung (EnFV)

2.3.1 Anpassung der Vergütungssätze der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (An-

hang 2.1 EnFV)

Die Absenkung wird begrüsst von den Kantonen AG, BE, FR, NE, SH, ZG, der FDP und dem VSE.

Eine Kompensation der Absenkung des Grundbeitrages durch eine Anhebung des Leistungsbeitrages in der Kategorie zwischen 30 und 100 kW fordern die Kantone BL, SH und TG, sowie SP, SBV, VSEK, Hauseigentümerverband, Pro Natura, Pusch, SES, WWF, SSES, Swissolar und VESE.

Die Absenkung der Vergütungssätze wird von den Kantonen AI, AR, GE, GR, SG, VD, VS, der GPS, der SVP sowie von der Fédération Romande des Consommateurs und Greenpeace abgelehnt.

Die Einführung eines Bonus für Fassadenanlagen wird begrüsst von den Kantonen AR, BE, SH, TG, TG sowie von GLP, SP, Pro Natura, Pusch, SES, WWF und Swissolar.

2.3.2 Anpassung bei der Berechnung des Referenz-Marktpreises (Art. 15 Abs. 2 EnFV)

Die Bestimmungen werden durch die Kantone BE, FR, NE, SG, VS, ZH sowie von SP, GLP, Swissolar, BirdLife, Greenpeace, Pusch, WWF, SWV, KWO, EKW, KHR, SES und Pronovo entweder begrüsst oder zur Kenntnis genommen.

Ökostrom Schweiz und der SBV fordern für Biogasanlagen finanzielle Anreize für die Stromproduktion in Mangelzeiten sowie den Aufbau von Leistungsreserven. Die Alpiq beantragt, dass die monatliche Berechnung für alle Technologien gelten soll, um den Anreiz für die bedarfsgerechte Produktion (insb. Winterproduktion) zu erhöhen.

2.3.3 Anpassungen im Bereich Wasserkraft (Art. 3 Abs. 2, Art. 108a EnFV)

Die Bestimmungen werden entweder begrüsst (AG, AR, FR, NE, SG, SZ, VD, VS, ZG, ZH, GLP, SAB, Electrosuisse, Regiogrid, Swiss Small Hydro, Genossenschaft Ökostrom Schweiz) oder zur Kenntnis genommen. Die WEKO ist gegen die Anpassung, weil Kleinstwasserkraftanlagen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit nicht massgebend, unwirtschaftlich und somit nicht subventionswürdig seien. Zudem sei zuzuwarten, bis das EnG revidiert wird.

2.3.4 Anpassungen der energetischen Mindestanforderungen (Anhang 2.3)

Die Bestimmungen werden entweder begrüsst (FR, TG, SH, ZH, SP, Pronovo, BirdLife, Greenpeace, SES, Pusch) oder zur Kenntnis genommen. Der Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen, InfraWatt und VFS machen darauf aufmerksam, dass bei Neuanlagen oder Kapazitätssteigerungen die Anforderungen erreicht werden können. Jedoch sei bei Erneuerungen bzw. Ertüchtigung von Energie-Produktionsanlagen bestehender älterer KVA diese hohe Anforderung kaum erreichbar; sie solle deshalb tiefer festgelegt werden.

Der Kanton GL lehnt die Änderung ab.

2.4. Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)

2.4.1 Beglaubigung (Art. 2 Abs. 2–3 HKSV)

Die Kantone AR, FR, GE, GR, NE, SG, SH, TG, VD, ZG und ZH, die GLP, der SBV, der Hauseigentümerverband, DSV, ECS Schweiz, VFS, VESE, Regiogrid, SES, SSES, Swissolar, die CKW, die

WEKO, die Pronovo sowie Greenpeace, Pro Natura, BirdLife, Pusch und WWF unterstützen die vorgeschlagene Änderung. Der SGV spricht sich dagegen aus.

9/17 BFE-D-7D643401/156