Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BFE-011.0-3/28/4
2.5. Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) und Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB)
Die Kantone GR und SG, die GLP sowie Swiss Small Hydro begrüssen die Änderungen.
Betreffend NEV würde der VSEK ein Instrument begrüssen, welches es den akkreditierten Inspektionsstellen und den unabhängigen Kontrollorganen ermöglicht, etwaige Ungereimtheiten oder Verdachtsfälle einfach, schnell und effektiv der Marktüberwachungsbehörde ESTI zu melden.
Die Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure erachtet die Änderungen der NEV als unnötig und befürchtet eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Länder oder Ländergruppen. Ausserdem wird moniert, dass die bei rechtssetzenden Erlassen des Bundes vorgeschriebene Regulierungsfolgeabschätzung (RFA) ignoriert werde. Schliesslich sei der Begriff «Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft» ungenau.
2.6. Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV)
Die stellungnehmenden Kantone ZH, FR, AR, SG, GR, NE sind mit den neuen Regelungen einverstanden, wobei AR und SG hoffen, dass sich diese Änderungen positiv auf den Fondsbestand auswirken werden.
Die weiteren Stellungnahmen lassen sich in zwei Lager aufteilen, welche grundsätzlich gegensätzliche Meinungen vertreten:
Das eine Lager – bestehend aus FDP, SVP, economiesuisse, SGV, Nagra, Regiogrid, dem VSE, dem Nuklearforum, swissnuclear, der CKW, der Axpo, der Alpiq, dem KKG sowie dem KKL – begrüsst,
dass das UVEK die Umsetzung des Bundesgerichtsurteils vom 6. Februar 2020 rasch an die Hand genommen hat, und ist daher auch mit den Anpassungen gemäss Artikel 4 Absatz 4bis, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 29a Absatz 2 Buchstaben b-c einverstanden. Es lehnt jedoch alle über die Umsetzung des Bundesgerichtsurteils hinausgehenden in der Vorlage vorgeschlagenen Anpassungen ab. Dies gilt für Artikel 4ter(Stellungnahme des UVEK zu den Kostenstudien und zum Prüfbericht), Artikel 22a (Gemeinsamer Auftrag der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees) sowie die vorgeschlagenen organisatorischen Bestimmungen (Art. 20a Abs. 5,
Art. 21 Abs. 4, Art. 22 Abs. 3). Obwohl die Stellungnahme des UVEK zu den Kostenstudien und zum Prüfbericht konsultativen Charakter haben soll, befürchten die genannten Vernehmlassungsteilnehmer, dass damit die Einflussnahme des UVEK auf den Prozess der Festlegung der Kosten bewahrt werden soll. Mit dem neuen Artikel 22a werde das Vorsichtsprinzip zu stark betont, was zu einem systematischen Überansparen führe. Um dieses Problem zu beheben – so wird teilweise argumentiert – müsste das aktuell geltende «Rückerstattungsverbot» gemäss Artikel 13a aufgehoben werden. Nuklearforum, swissnuclear, Nagra, Regiogrid, Axpo, Alpiq, BKW, CKW, KKG sowie KKL lehnen die Amtszeitbeschränkung für Komiteemitglieder gemäss dem vorgeschlagenen Artikel 20a ausdrücklich ab, weil es schwierig sei, genügend Personen mit den erforderlichen Kenntnissen zu finden. Implizit wird diese Amtszeitbeschränkung von allen Vertretern dieses Lagers abgelehnt, da diese Anpassung der Verordnung über die reine Umsetzung des Bundesgerichtsurteils vom 6. Februar 2020 hinausgeht. Wenn die Vorsitze der Organe und ihrer Fach- und Arbeitsgruppen ausschliesslich mit unabhängigen Mitgliedern besetzt würden, werde die Vertretung der Betreiber weiter marginalisiert. Zudem fordern insbesondere jene Unternehmen, die Beiträge an den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds zu zahlen haben, Artikel 19 Absatz 3 zu streichen, da er einen Eingriff ins Rechnungslegungsrecht darstelle.
Einige Vertreter dieses Lagers beurteilen zudem Artikel 21d als zu wenig präzis, da sie jegliche
Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung der vertretenen Eigentümer umfasse. Nach den Angaben im Erläuterungsbericht habe der Verordnungsgeber jedoch die Absicht, nur Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Eigentümer und dem Stilllegungs- und Entsorgungsfonds als direkte Gegenparteien als Ausstandsgrund zu verankern.
Die genannten Vernehmlassungsteilnehmer bringen ferner vor, es sei eine weitere Anpassung vorzunehmen, die im Vernehmlassungsentwurf nicht vorgesehen sei: Die Zuständigkeit des UVEK zur Fest-
11/17 BFE-D-7D643401/156