Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 17 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-3/28/4

Absatz 2 Buchstaben b und c

NW, GL, AI, Alpiq, Regiogrid und VSE sind der Ansicht, dass auch bereits Wochenspeicher systemrelevant seien und deshalb die notwendige Anzahl der Stunden, um als steuerbare Anlage zu gelten,

deutlich zu senken sei.

Dass diese Werte vor oder nach einer Erneuerung oder Erweiterung erreicht werden können, sorgt gemäss KHR, KWO und SWV für einen erleichterten Erhalt und Ausbau der bestehenden Wasserkraft.

Absatz 2bis

Gemäss TI garantiert die Bestimmung, dass die ökologischen Verbesserungsarbeiten im Rahmen von Erneuerungen nicht den Verlust des zuvor für die Anlagen erworbenen nationalen Interesses mit sich bringen.

Absatz 2ter

SP, Greenpeace, Aqua viva, Pro Natura, Pusch, SAC, Stiftung Landschaftsschutz, BirdLife, WWF,

SES und VSA beantragen die Streichung der Buchstaben a und b in Absatz 2ter. Die Festlegung der Zusatzbedingungen verstosse gegen übergeordnetes Recht, da die Anforderungen viel zu tief und nicht von einer den NHG-Vorgaben entsprechenden Bezugsgrösse abgeleitet würden. Eventualiter seien die Anforderungen deutlich zu erhöhen.

Aus Sicht von VS, Alpiq, EKW, KHR, KWO, Regiogrid und SWV ist Buchstabe b zu streichen. Eine Anlage sei und bleibe von nationalem Interesse, wenn sie gemäss Artikel 8 Absatz 2 die Kriterien erfüllt. Mit der Streichung soll vermieden werden, dass überrissene Forderungen an die Restwasserabgabe nur deshalb verlangt werden, damit die Anlage das nationale Interesse verliert und dadurch die Erneuerung nicht realisiert werden könne.

VS gibt zu bedenken, dass der Bund entschädigungspflichtig werden könnte, wenn die Anwendung von Artikel 8 Absatz 2terim Fall einer beabsichtigten Erneuerung dazu führt, dass die für eine Wasserkraftanlage erteilte Wasserrechtskonzession nicht mehr oder nicht mehr in vollem Ausmass besteht oder das Heimfallsubstrat vermindert wird.

Absatz 2quater

Für AI, TG und Swisssolar ist es wichtig, dass die Erhöhung der Speicherkapazität im Hinblick auf die Versorgungssicherheit im Winter mit keinen grossen Hürden verbunden ist.

EKW, KHR, KWO und SWV argumentieren, dass Absatz 2quaternicht der gleichen Logik entspreche wie Absatz 2bis. Die Formulierung sei so zu präzisieren, dass Speicherkraftwerke mit einem geringeren Speicherausbau als der Schwellenwert dennoch nationales Interesse erlangen können, wenn die Bedingungen nach Absatz 2 erfüllt sind.

2.1.3 Rückerstattung des Netzzuschlags (Art. 39 Abs. 1bis und Art. 40 Abs. 1 EnV)

Artikel 39 Absatz 1bis

Die Kantone BE, FR, NE, SG, ZG, ZH unterstützen die Änderungen.

Die SP begrüsst, dass die aktuelle Regelung mit 4 bzw. 8 Jahren Paybackzeit durch eine sinnvollere Regelung ersetzt wird. Gleichzeigt schlägt sie vor, das Knicken des Zielpfades in der EnV zu verankern. Dieser Vorschlag wurde von mehreren Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmen vorgebraucht, obwohl das Knicken des Zielpfades kein Thema der Vernehmlassung war.

InfraWatt unterstützt unter anderem die Ziele, die zu einer Steigerung der Energieeffizienz führen.

Die SSES ist mit der Anpassung einverstanden, befürchtet aber, dass sich mit der Anpassung der Wirtschaftlichkeitskriterien nicht viel ändern wird.

Swisscleantech kann die Bestrebung zu einer Anpassung der Wirtschaftlichkeitskriterien verstehen,

gibt aber zu bedenken, dass der Vorschlag über das Ziel hinausschiesse. Zudem gibt Swisscleantech zu bedenken, dass bei der Ausgestaltung flexiblere Lösungen zum Zug kommen sollten. 6/17

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