Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 17 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-3/28/4

Die WEKO und der DSV bemängeln, dass die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Beglaubigung der Anlagedaten (Art. 2 Abs. 2bis) dereinst nur noch für Photovoltaikanlagen gelten soll und nicht mehr für Anlagen aller Produktionstechnologien.

Die WEKO beantragt, es sei auf die Vorgabe zu verzichten, wonach die Niederspannungskontrolleure eine Schulung bei der Vollzugsstelle (Pronovo) absolvieren müssen (Art. 2 Abs. 2bisBst. b). Pronovo weist diesbezüglich darauf hin, dass eine einmalige Schulung unter Umständen nicht ausreichend sei. Der VSEK wünscht, dass die Schulung auch von anderen Anbieter durchgeführt werden darf.

Die WEKO bemängelt, dass mit der Revision die Technologieneutralität bezüglich Audit verletzt wird, da das Audit neu für Photovoltaikanlagen bis 100 kW durch Niederspannungskontrolleure gemacht werden kann, während für andere Technologien nur akkreditierte Auditoren das Audit vornehmen dürfen.

Die Eawag merkt an, dass es bei der Änderung der HKSV um die Erfassung von Stromproduktionsanlagen im Herkunftsnachweiswesen bzw. die Beglaubigung solcher Anlagen geht. Der Eawag ist nun nicht klar, inwiefern Anlagen, die ausschliesslich der Forschung und Entwicklung und nicht der Energieproduktion dienen, von dieser Regelung betroffen sind. Des Weiteren gibt die Eawag zu bedenken, dass für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiestrategie 2050 und der damit verbundenen Herausforderungen der Beitrag, den Forschung und Entwicklung zu leisten vermögen, eine wichtige Rolle spielen. Es ist der Eawag deshalb ein Anliegen, dass Forschungs- und Entwicklungsanlagen eine explizite (oder zumindest in den Erläuterungen präzisierte) Ausnahme von der Pflicht zur Beglaubigung der Anlagedaten zugestanden wird. Die Eawag befürchtet, dass es ansonsten unnötige und sicher von niemandem gewollte Hürden für neue und unkonventionelle Technologien geben könnte.

Weitere Anliegen:

- Der Kanton SG beantragt die Streichung von Artikel 3 Buchstabe a HKSV, wonach Photovoltaikanlagen mit einer Anlagenleistung von weniger als 2 kW nicht registriert werden können. Pronovo beantragt, dass deren Registrierung zumindest auf Wunsch des lokalen Netzbetreibers möglich ist.

- Die GLP, Swisssolar, Swisscleantech und die BKW beantragen, dass bei Produktionsanlagen, die nicht direkt mit dem Elektrizitätsnetz verbunden sind (z.B. im ZEV), keine Pflicht mehr besteht zur separaten Messung der sog. Nettoproduktion durch den Verteilnetzbetreiber. Für die Zwecke des Herkunftsnachweiswesens sei die Messung am Netzanschlusspunkt ausreichend.

2.4.2 Anforderungen an die Stromkennzeichnung (Anhang 1 HKSV)

Auf die Änderungen zu den Anforderungen an die Stromkennzeichnung nehmen nur die wenigsten Vernehmlassungsteilnehmer Bezug. Kritisch äussern sich drei Organisationen der Strombranche. Laut dem Verein Energy Certificate System (ECS Schweiz) entstehe den Energieversorgungsunternehmen durch die Neuregelung zum Ausweis der Siedlungsabfälle als eigene Unterkategorie mit einem erneuerbaren und einem fossilen Anteil ein gewisser Aufwand, ohne dass auf Seiten der Stromkunden ein Nutzen erkennbar ist. Die SSES weist darauf hin, dass diese Neuregelung auch Fehlanreize setzen könne, zumal die Schweiz bekanntlich eine überdurchschnittliche Abfallproduktion habe, die nicht weiter zunehmen solle. Der VESE wirft die Frage auf, wie man die Aufteilung zwischen den erneuerbaren und den nicht-erneuerbaren Anteilen vornehmen will und ob diese Aufteilung überhaupt sinnvoll ist.

ECS Schweiz und einige Energieversorgungsunternehmen (Alpiq, Axpo, CKW und EWZ) beantragen, dass die Herkunftsnachweise (HKN), die im EU-Raum ausgegeben werden, hierzulande nur noch anerkannt werden, wenn umgekehrt auch die Schweizer HKN im EU-Raum anerkannt sind. Die BKW fordert, dass zumindest auf eine gegenseitige Anerkennung hingearbeitet wird.

10/17 BFE-D-7D643401/156