Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 17 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-3/28/4

2. Ergebnisse der Vernehmlassung

Der vorliegende Bericht fasst die eingegangenen Stellungnahmen zusammen, ohne dabei Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben1.

2.1. Energieverordnung (EnV) inkl. Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV)

2.1.1 Wasserkraftvorhaben und kantonale Richtplanung (Art. 7a EnV)

Alle Kantone, die Stellung genommen haben, sowie die EnDK stimmen dem Absatz 1 zu (BE, ZH, NW, GL, ZG, FR, SH, AR, AI, AG, TG, VS, NE, GE, SG, GR) oder nehmen ihn zur Kenntnis (VD). Der Absatz 2 wird von den Kantonen ZH, ZG, FR, SH, AR, AI, AG, TG, VS, NE und von der EnDK begrüsst. Der Kanton BE hingegen sieht dafür keine Notwendigkeit.

Zahlreiche Kantone und die EnDK befürworten jedes Bestreben des Bundes, bestehende Rechtsunsicherheiten aus dem Weg zu räumen.

Der Kanton VS weist darauf hin, dass der erläuternde Bericht aufzeige, dass die Artikel 8b RPG und 10 EnG nicht zu einer Beschleunigung, sondern zu einer Verzögerung der Umsetzung der Ziele der Energiestrategie 2050 führen können. Es stelle sich konsequenterweise die Frage, ob die Artikel 10 EnG und 8b RPG nicht gänzlich aus der Rechtsordnung zu nehmen seien. Weiter weist er darauf hin, dass der erläuternde Bericht die Frage, ob es verfassungsrechtlich überhaupt zulässig sei, mittels einer Bestimmung auf Stufe Verordnung gesetzliche Bestimmungen wie Artikel 10 EnG bzw. Artikel 8b RPG materiell-rechtlich und über den Charakter einer blossen Ausführungsbestimmung hinausgehend abzuändern, nicht erwähne.

Der Kanton VS schlägt weiter vor, den Absatz 2 dahingehend zu ergänzen, dass bestehende Wasserkraftanlagen, bei denen sich die Frage der «planification spatiale» nicht mehr stelle und die im Rahmen eines Neukonzessionierungsverfahrens auf Basis einer Gesamtinteressenabwägung beurteilt werden können, keiner Festsetzung im kantonalen Richtplan bzw. keiner speziellen Nutzungsplanung im Sinne des RPG bedürfen. Dieses Anliegen unterstützen auch die Kantone BE, NW, GL, AI, VS und die EnDK. Sie gehen davon aus, dass auch bestehende Wasserkraftanlagen, für welche ohne bauliche Änderungen eine Konzession erneuert wird, als Wasserkraftanlagen gemäss Artikel 7a Absatz 2 gelten und folglich die Konzession ohne Richtplaneintrag erneuert werden könne. Dies sei in die Ausführungen zu Artikel 7a aufzunehmen.

Die GLP und die SVP befürworten die vorgeschlagenen Änderungen. Die SVP begrüsst ausdrücklich den Umstand, dass mittels Präzisierungen in der EnV klargestellt werde, dass die einschlägigen Artikel 10 EnG und 8b RPG keine Ausdehnung des Richtplanvorbehaltes nach Artikel 8 Absatz 2 RPG bedeuteten und dass Wasserkraftanlagen unabhängig von der Ausscheidung der geeigneten Gewässerstrecken bewilligt werden können, wenn alle sonstigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Die GPS und die SP lehnen die Anpassungen in der EnV bezüglich Wasserkraft klar ab. Die GPS ist der Ansicht, dass die Anpassungen, anstatt die Rechtssicherheit zu verbessern, das Gegenteil bewirken würden. Weiter sei es nicht zielführend, einzelne Anlagetypen von der Pflicht für den Eintrag im Richtplan auszuschliessen. Dieser sei eine Voraussetzung für ein möglichst konfliktfreies Nebeneinander von Schutz und Nutzung.

Die SP und die Umweltverbände führen aus, das erklärte Ziel der Raumplanung sei, den haushälterischen Umgang mit Boden und Ressourcen zu sichern und Zielkonflikte frühzeitig und auf übergeordneter Stufe unter Abwägung wichtiger öffentlicher Interessen zu lösen – genau auch um Planungssicherheit zu gewährleisten und nachfolgende Verfahren zu beschleunigen. Es sei absolut fragwürdig, unnötig, nicht zielführend und gesetzeswidrig, mit Anpassungen in der EnV nur für einzelne Anlagentypen

1 Für die Überarbeitung der Vernehmlassungsvorlage wurden alle Stellungnahmen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (VIG; SR 172.061) zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet 4/17 BFE-D-7D643401/156