Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BFE-011.0-3/28/4
legung der Betriebsdauerannahme für die Bemessung der Beiträge nach Artikel 8 Absatz 3 soll gestrichen werden. Stattdessen sei für die Festlegung ebenfalls die Kommission für zuständig zu erklären.
Das andere Lager – bestehend aus SP, GPS, Greenpeace, Pro Natura, BirdLife, SES, Pusch, NWA und WWF – lehnen die Anpassungen, die mit der Umsetzung des Bundesgerichtsurteils verbunden sind, ab. Dies begründen die genannten Vernehmlassungsteilnehmer damit, dass diese Anpassungen mit einem Kompetenzverlust des Bundes in einem Bereich einhergehen, in dem für die kommenden Generationen grosse finanzielle Risiken schlummern. Die in der bisherigen Verordnung vorgesehenen Kompetenzen des UVEK seien wichtig für die Beurteilung der Kostenrisiken des Bundes gewesen. Um den im Urteil vom 6. Februar 2020 monierten Widerspruch mit dem Kernenergiegesetz (KEG) aufzulösen, empfehlen sie eine Revision des KEG zur Legalisierung der jetzigen Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV).
Die Vertreter dieses Lagers begrüssen, dass sich das UVEK gemäss Artikel 4terwenigstens zu den Kostenstudien äussern kann. Das UVEK sollte zusätzlich in Zusammenarbeit mit dem EFD (EFV) Stellungnahmen zu den Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudien sowie zu den Kostenstudien selbst an die Verwaltungskommission richten. Zudem würden sie es begrüssen, wenn auch die parlamentarischen Kommissionen vor der Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten über den Entscheid informiert würden. Dadurch würde die Transparenz und Nachvollziehbarkeit für den Gesetzgeber verbessert. Ebenfalls begrüssen sie, dass in Artikel 22a neu ein gemeinsamer Auftrag für alle Gremien des STENFO formuliert wird. Sie schlagen jedoch eine Anpassung des Artikels vor. Die Mitglieder der Gremien von STENFO sollen in ihrer Tätigkeit anstreben, dass der Stilllegungs- und der Entsorgungsfonds ausreichend finanziert seien, damit mit hoher Wahrscheinlichkeit weder für den Betreiber noch für den Bund ungedeckte Kosten verbleiben.
12/17 BFE-D-7D643401/156