Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 17 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-3/28/4

Planungsgrundsätze auszuhebeln, die eine Grundbedingung für ein möglichst konfliktfreies Nebeneinander von Schutz und Nutzung darstellten. Auf die neuen Bestimmungen sei zu verzichten.

Für die SP, die GPS und die Umweltverbände ist der Absatz 2 weder nötig noch zielführend. Er verschärfe Interpretationskonflikte mehr, als dass er sie löse. Die unpräzise Formulierung («gewichtige Auswirkungen» seien nicht definiert) wecke Ansprüche auf der Nutzungsseite, auch Kraftwerke, die gemäss RPG/RPV klar einer Planungspflicht unterstünden, ohne Planungsgrundlage in die Bewilligungsphase zu bringen.

SAB, SGV, SBV, SWV, InfraWatt, Swisscleantech, Swiss Small Hydro, Swissolar und Unternehmen der Strombranche (EKW, KWO, Alpiq, KHR) begrüssen die Änderungen in der EnV. Der SWV sowie die weiteren Vertreter der Strombranche begrüssen die beiden Präzisierungen in den Absätzen 1 und 2 des neuen Artikels 7a. Diese würden mögliche Unsicherheiten ausräumen und könnten dadurch allfällige weitere und lang andauernde Verzögerungen durch Beschwerden bis an die oberste gerichtliche Instanz verhindern. Der Idee des Artikels 10 EnG, den Ausbau der Wasserkraft zu beschleunigen,

werde damit Rechnung getragen.

Die Umweltverbände (Aqua Viva, Greenpeace, BirdLife, SL, PUSCH, WWF) sowie der SAC, die SES und der VSA lehnen den Artikel 7a ab. Zusätzlich zu den Argumenten der SP bringen die Umweltverbände zu Absatz 1 vor, das Bundesgericht habe im Fall Grimsel eine ausführliche juristische Auslegung vorgenommen und sei zum Schluss gekommen, dass eine Richtplangrundlage für alle Wind- und Wasserkraftprojekte zu verlangen sei. Weiter führen sie aus, der Gesetzgeber habe mit diesen Gesetzesbestimmungen (Art. 10 EnG und Art. 8b RPG) erreichen wollen, dass Interessenkonflikte mit anderen raumwirksamen (Schutz-)Interessen schon auf Richtplanstufe gelöst werden. Der Gesetzgeber habe darum eine Richtplanpflicht für alle – auch kleinere – Wasserkraftvorhaben im Gesetz statuiert. Bei Absatz 2 fordern die Verbände, dieser sei auf Anlagen einzuschränken, welche nicht als raumwirksame Tätigkeiten gemäss Artikel 1 RPV gelten und keine zusätzlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben. Das könne maximal für Trinkwasser-, Abwasser- oder andere Infrastrukturkraftwerke der Fall sein, müsse aber Wasserkraftwerke an natürlichen Gewässern jeder Grösse ausschliessen.

2.1.2 Nationales Interesse (Art. 8 Abs. 2 Bst. b und c, Abs. 2bis, 2ter und 2quater EnV)

Allgemeine Beurteilung

Die Kantone ZH, BE, LU, SZ, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE und GE, die EnDK, SVP, FDP, GLP, SGV, SBV, CKW, KHR, KWO, Regiogrid, SWV, VSE, Swiss Cleantech und weitere Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen die Änderungen von Artikel 8.

Die Befürworter betonen, dass damit die Rechtsunsicherheit, welche durch das Urteil des Bundesgerichts geschaffen wurde, beseitigt werde und die damit verbundenen eindeutigen und stabilen Rahmenbedingungen eine wichtige Voraussetzung dafür seien, dass wieder Investitionen in die Wasserkraft getätigt würden.

NW, GL, ZG, SG, GR und die EnDK begrüssen die Erleichterung der Zuerkennung des nationalen Interesses. Gemäss EKW, KHR, KWO und SWV wurden die Schwellenwerte in Anlehnung an den bisherigen Artikel 8 sinnvoll festgelegt.

SAB und SBV fordern, dass das nationale Interesse bestehen solle, sobald die in Absatz 2 festgelegten Schwellenwerte erreicht werden, es seien keine weiteren Schwellenwerte notwendig.

Weitgehend abgelehnt werden die Änderungen in Artikel 8 von GPS, SP, SAB, Alpiq, Greenpeace,

Aqua viva, Pro Natura, Pusch, SAC, Stiftung Landschaftsschutz, BirdLife, WWF und VSA.

Aus Sicht der Umweltverbände und der SP soll Absatz 2 in der bisherigen Form belassen und die Schwellenwerte erhöht werden. Zusätzlich sollen weitere Kriterien für die Beurteilung herangezogen werden (wie die Flexibilität und Regelbarkeit der Wasserkraft oder der Winterproduktionsanteil). Durch die Änderungen werde nicht Rechtssicherheit geschaffen, sondern das Gegenteil bewirkt. Insgesamt widerspreche der neue Absatz 2 dem Zweck des Energiegesetzes, durch das nationale Interesse den Umbau zu einer erneuerbaren, umweltverträglichen Energieversorgung zu fördern.

5/17 BFE-D-7D643401/156