Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 17 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too big to fail»)

 PostFinance und Raiffeisen kritisieren, dass das Konzept nicht berücksichtige, dass im

Krisenfall tiefere Zahlungsvolumina zu erwarten seien. Gemäss PostFinance sei das Zahlungsvolumen gemäss Konzept zusätzlich erhöht, weil risikolose, bankeigene Transaktionen von der Berechnung nicht ausgenommen seien.

 UBS weist darauf hin, dass die Vorgabe von Parametern nicht der internationalen Praxis

entspräche und deshalb darauf zu verzichten sei.

 Gemäss KIB, PostFinance, Raiffeisen, VSKB und ZKB gibt die strenge Vorgabe des gröss-

ten negativen Zahlungssaldos den SIBs den Anreiz, Zahlungsströme zu glätten und dadurch ausgehende Zahlungen so spät wie möglich am Tag auszuführen. Die zurückbehaltenen Zahlungen würden das Risiko im Finanzsystem erhöhen. Deshalb empfehlen KIB, PostFinance, Raiffeisen, SBVg, VSKB und ZKB die strenge Berechnung des grössten negativen Zahlungssaldos, die gemäss Vorlage auf dem monatlichen Extremwert beruht, mit einer Durchschnittsbetrachtung über eine längere Periode zu mildern.

Aus einer Aufwand-Nutzen-Perspektive und um die Komplexität zu reduzieren, fordern Raiffeisen und ZKB, die Anwendung des Konzeptes auf wesentliche Währungen zu beschränken. Zudem sollen für die Feststellung des Zahlungszeitpunktes zusätzlich zum Zeitstempel des Zahlungsverkehrssystems auch andere bankinterne Zeitstempel zugelassen sein.

3.4.6 Liquiditätsbedarf aufgrund von Risiken aus der Verlängerung von Krediten (Art. 23 E-LiqV)

UBS weist diesen Artikel zurück, da er willkürlich und nicht verhältnismässig sei. Der Sachverhalt sei in der LCR bereits erfasst und vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht nicht weiter vorgesehen. UBS kritisiert weiter, dass zwar Zuflüsse aus Ausleihungen angepasst und reduziert würden, eine Reduktion der Abflüsse aber nicht vorgesehen sei, obwohl Kreditzuflüsse und Einlagenabflüsse stark korrelieren würden.

3.4.7 Liquiditätsbedarf aufgrund von Klippenrisiken und einem Stressszenario mit einem 90-Tage-Horizont (Art. 24 E-LiqV)

Obwohl UBS mit dem Prinzip einverstanden ist, dass unverhältnismässige Klippenrisiken mit einem Liquiditätszuschlag abzudecken sind, kritisiert sie den Vorschlag als unverhältnismässig. Fern von der Praxis im UK und in den USA, wo die gleichen Risiken institutsspezifisch beurteilt würden, entspräche der Vorschlag gemäss UBS einer mechanischen Regelung, die sich über alle Fälligkeiten erstrecke und auf eine Verlängerung des Szenariohorizontes von zwei Monaten beruhe. Dies sei international einmalig, respektiere nicht das Erfordernis nach internationalen Standards gemäss Artikel 9 Absatz 1 BankG und schaffe keine risikomindernden Anreize für die Bank. Entsprechend gäbe es für die Kalibrierung des Ansatzes keine Grundlagen und Erfahrungswerte: sie berücksichtige weder die positive Beurteilung durch Kunden der Situation nach einem erfolgreich durchgeführten Bail-in noch die Privilegierung von Forderungen gemäss Artikel 37 BankG in einer allfälligen Konkursliquidation. Das Konzept stehe im Widerspruch zur gesetzlichen Pflicht, wonach das systemrelevante schweizerische Einlagen- und Kreditgeschäft auch bei drohender Insolvenz ununterbrochen weiterzuführen sei, und verletze die Rechtsgleichheit unter Banken, da SIBs trotz Vorhandensein von Notfall- und Stabilisierungsplänen als weniger sicher als Nicht-SIBs eingestuft würden.

Vor diesem Hintergrund fordert UBS eine Berücksichtigung von Klippenrisiken im Rahmen der institutsspezifischen Zusatzanforderungen. Alternativ sei die Kalibrierung der vorgegebenen Abflussparameter zu reduzieren und die Zuflüsse gemäss Anhang 8 des Entwurfs zu erweitern. Auch Raiffeisen, ZBV, ZHK und ZKB fordern eine Reduktion der Abflussparameter. Eine Rekalibrierung dränge sich gemäss Raiffeisen, SBVg und ZKB auch deshalb auf, weil die effektiven Klippenrisiken nicht angemessen berücksichtigt worden seien: die simulierten Abflüsse auf den Einlagen bis zum Kalendertag 30 würden deutlich stärker ins Gewicht fallen als jene für die eigentlichen Klippenrisiken.