Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too big to fail»)
ses zu verzichten sei, weil keine signifikanten strukturellen Unterschiede zwischen der konsolidierten Sicht eines Stammhauses und der Gruppe bestehen würden. Die Anforderung bringe keinen Mehrwert, da der Aufwand für die Erfüllung dieses Erfordernisses durch die Bank in keinem Verhältnis zum Nutzen für den Regulator stehen würde.
SBVg und ZKB fordern, dass Zwecks Reduktion der Komplexität der Einbezug von nicht materiellen Einheiten eines Konzerns in die Berechnungen zu vermeiden und Absatz 2 entsprechend anzupassen sei.
3.4.3 Anrechnung von Aktiva der Kategorien 2a und 2b sowie von Staatsgarantien und ähnlichen Mechanismen (Art. 20a E-LiqV)
Gemäss glp sei die Anrechenbarkeit einer ausdrücklichen kantonalen Staatsgarantie oder eines ähnlichen Mechanismus für die Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen sachlogisch und nachvollziehbar. Jedoch müsse immer auch die wettbewerbsverzerrende und damit unerwünschte Wirkung von Staatsgarantien in einem liberalen Wirtschaftsumfeld beachtet werden, die in diesem Falle die ZKB und aufgrund der impliziten Staatsgarantie die PostFinance bevorzugen würde.
UBS fordert eine Löschung von Absatz 1 und schlägt vor, die über die LCR-Obergrenze hinausgehende Anrechnung von Aktiva der Kategorien 2a und 2b in einem neuen Artikel gesamthaft mit den liquiditätsgenerierenden Massnahmen zu behandeln.
3.4.4 Anforderungen (Art. 21 E-LiqV)
EXPERTsuisse schlägt vor, in diesem Kapitel zu präzisieren, dass die drei im Artikel genannten Liquiditätsanforderungen zusätzlich zur bestehenden LCR-Anforderung zu halten seien.
Die Grundanforderung würde die Credit Suisse in allgemeine Anforderung umbenennen und darunter eine Grundanforderung bestehend aus dem Liquiditätsbedarf aufgrund von Innertagesrisiken und allgemeine Zuschläge bestehend aus dem Liquiditätsbedarf aufgrund von Risiken aus der Verlängerung von Krediten sowie Klippenrisiken und dem verlängerten Szenariohorizont subsummieren. Mit Ausnahme der Innertagesrisiken wären somit die restlichen Risiken Bestandteil der institutsspezifischen Zusatzanforderungen.
Da UBS ein Konzept bevorzugt, wonach die Grundanforderungen und Zusatzanforderungen zusammenzulegen und gesamthaft als institutsspezifische Anforderungen auszugestalten seien, schlägt UBS die Löschung dieses Artikels vor; der Liquiditätsbedarf aus Innertagesrisiken, Klippenrisiken und dem verlängerten Szenariohorizont sei dann im Rahmen der institutsspezifischen Zusatzanforderungen zu regeln. Risiken aus der Verlängerung von Krediten seien demgegenüber ersatzlos zu streichen.
3.4.5 Liquiditätsbedarf aufgrund von Innertagesrisiken (Art. 22 E-LiqV)
Die Notwendigkeit der Unterlegung von Innertagesrisiken mit Liquidität wird von den Teilnehmern grossmehrheitlich anerkannt und akzeptiert (PostFinance bildet die Ausnahme). Auf Kritik stösst insbesondere die Tatsache, dass das Konzept und die Parameter vorgegeben sind: Credit Suisse, economiesuisse, KIB, PostFinance, Raiffeisen, SBVg, VSKB und ZKB wei-
sen darauf hin, dass die vorgegebenen Parameter falsche Anreize setzen würden und negative Folgen auf die Systemstabilität haben könnten. Durch die Abwälzung der durch das Konzept entstehenden Zusatzkosten auf ihre Bankenkunden sei eine zumindest teilweise Verlagerung von Fremdwährungs- und Wertschriftentransaktionen auf Nicht-SIBs oder ausländische Banken absehbar, deren Vorbereitungsgrad auf einen Krisenfall nicht mit demjenigen einer SIB vergleichbar sei.