Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 17 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too big to fail»)
Credit Suisse, PostFinance, SBVg und UBS heben negativ hervor, dass für mehrere Kundengruppen zwar Ab- aber keine Zuflüsse zugelassen sind, was in der Praxis zu einer unerwünschten asymmetrischen Nutzung von Kreditfinanzierungen führen würde. Für PostFinance sei auch unklar, inwieweit die Mittelzuflüsse die Mittelabflüsse übersteigen dürften.
Zuflüsse aus weiterverpfändeten Aktiva (z.B. aus besicherten Finanzierungsgeschäften oder Sicherheitenswaps), die zwischen dem 30. und 90 Kalendertag des Szenariohorizontes freigesetzt werden würden, sollten gemäss UBS zugelassen sein. Dabei solle auf das Kriterium, wonach diese Aktiva vom Treasury kontrolliert sein müssen, verzichtet werden, sodass allein die Qualität des betreffenden Aktivums entscheidend für die Anrechenbarkeit sei.
3.4.8 Berücksichtigung liquiditätsgenerierender Massnahmen (Art. 25 E-LiqV)
Gemäss SBVg, ZH und ZKB sei die Liquiditätsgenerierung über die Monetisierung von Bilanzaktiven im Rahmen von vorbereiteten liquiditätsgenerierenden Massnahmen ein zentrales Instrument des Liquiditätsrisikomanagements. Diesem Umstand würde in der Vorlage aufgrund von konservativen Annahmen nicht genügend Rechnung getragen werden. So heben KIB, Raiffeisen, SBVg, VSKB und ZKB negativ hervor, dass die in der Vorlage definierte Höhe für Wertabschläge von Nicht-HQLA in Kombination mit einer Anrechenbarkeits-Obergrenze von 20% deutlich zu konservativ und ökonomisch nicht nachvollziehbar seien. Diese übertrieben vorsichtige Haltung, würde weder mit den in den jeweiligen Notfallplänen operationalisierten liquiditätsgenerierenden Massnahmen korrespondieren (SBVg, UBS, ZH) noch mit Erfahrungswerten aus Liquiditätskrisen in Einklang stehen (KIB, SBVg, VSKB, UBS).
Gemäss ZKB sei eine Erweiterung der anrechenbaren liquiditätsgenerierenden Massnahmen angezeigt, um die Strenge der Schweizer Regulierung zumindest teilweise auszugleichen, bei der die geschätzte Liquidität im Gegensatz zum Ausland ex-ante gehalten werden müsse. Zu Gunsten der Wettbewerbsfähigkeit sei eine Erweiterung auch als Kompensation eines fehlenden Public Liquidity Backstop in der Schweiz angezeigt (SBVg, UBS).
Die Teilnehmer haben mehrere Vorschläge zur erweiterten Anrechenbarkeit von liquiditätsgenerierenden Massnahmen eingereicht. Dazu gehören einerseits die Erhöhung der Anrechenbarkeits-Obergrenze von 20% (Credit Suisse, KIB, PostFinance, Raiffeisen, ZBV, ZHK, ZKB) und die Ausweitung der damit deckbaren Risiken auf die Verlängerung von Krediten (Credit Suisse, UBS) und die Innertagesliquidität (UBS). Andererseits fordern Credit Suisse, PostFinance, Raiffeisen, UBS, VSKB und ZKB die Ausweitung der anrechenbaren Aktiva. So könnte die Ausweitung den Verkauf von Edelmetallen (KIB, Raiffeisen, SBVg, VSKB, ZKB), den (Wind Down genannten) forcierten Abbau von liquiditätsbindenden Geschäften (SBVg, ZKB) und die zumindest teilweise Anrechnung der ausserordentlichen Liquiditätshilfe der SNB (Emergency Liquidity Assistance, ELA) umfassen (Credit Suisse, KIB, Raiffeisen, SBVg, UBS, VSKB, ZBV, ZHK, ZKB).
Gemäss Credit Suisse, SBVg, UBS und ZKB sei zudem die Bedingung für die Anrechnung von Wertschriften, wonach diese nicht an Hedges gebunden sein dürften, zu eng gefasst. Wertpapiere sollten nämlich auch dann als frei verfügbar gelten, wenn sie durch Derivate substituiert oder als Besicherung einer Finanzierung am Markt verwendet werden könnten.
3.4.9 Zu- und Abschläge (Art. 25a E-LiqV)
PostFinance, Raiffeisen, SBVg, UBS und ZKB kritisieren, dass die Höhe der institutsspezifischen Zusatzanforderungen nicht zuverlässig geschätzt werden könne, da die Liste der aufgeführten Zuschläge nicht abschliessend und die Erwartungen der FINMA bezüglich der einzelnen Komponenten unbekannt seien. KIB, RAI und ZKB befürchten zudem, dass obschon die institutsspezifischen Zuschläge aus Sicht des Proportionalitätsprinzips sinnvoll seien, diese Zuschläge aufgrund des weiten regulatorischen Ermessensspielraums auch für die inlandorientierten D-SIBs zu einer substantiellen Ausweitung der Liquiditätsvorgaben führen könnten.