Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 17 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too big to fail»)

Im Zusammenhang mit der hohen Kalibrierung kritisieren KIB, Raiffeisen, SBVg, UBS, VSKB, und ZKB auch die von den Behörden vorgenommene Regulierungsfolgeabschätzung (RFA), die ohne angemessene Einordnung der gewonnenen Daten erfolgt sei. So seien die Auswirkungen der Regulierung unterschätzt worden, stünden im Widerspruch zu den Berechnungen der einzelnen SIBs und seien in einem mehrjährigen Vergleich nicht repräsentativ, weil die Behörden nicht berücksichtigt hätten, dass die bisherigen, hohen Liquiditätsbestände der SIBs auf mehrere Sonderfaktoren zurückzuführen seien: auf ein pandemiebedingt hohes Sparverhalten der Einleger und die expansive Geldpolitik der Zentralbanken (Raiffeisen), auf die Erhöhung der Mindestliquiditätsanforderungen durch die FINMA im Jahr 2020 und das Vorhandensein von freiwillig gehaltenen Sicherheitspuffern an Liquidität (KIB, VSKB, ZKB). UBS argumentiert weiter, dass die Abwälzung der höheren Refinanzierungskosten auf die Kunden mit negativen Auswirkungen auf die Schweizer Volkswirtschaft und das Steuersubstrat verbunden wäre. KIB, Raiffeisen, VSKB und ZKB kritisieren, dass in der RFA die Umsetzungs- und Administrationskosten unterschätzt worden seien, da insbesondere der Anpassungsaufwand für die Datenaufbereitung für die Innertagesliquiditätsprozesse nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Raiffeisen und ZKB bemängeln, dass auch die Umtriebe für die notwendigen Anpassungen an den Risikosystemen und für die Aufsetzung der Berichterstattung nicht angemessen Eingang in die RFA gefunden hätten.

Credit Suisse, PostFinance, SBVg, UBS, ZBV, ZHK fordern, dass bei der Kalibrierung der Liquiditätsanforderungen auch die Auswirkungen auf die Leverage Ratio zu berücksichtigen seien. Die Vorlage beinhalte gemäss PostFinance und SBVg Anreize zur Haltung hoher Bestände bei Zentralbanken und generiere dadurch einen Zielkonflikt mit der Leverage Ratio. Credit Suisse, PostFinance, SBVg und UBS schlagen vor diesem Hintergrund vor, die Zentralbankguthaben oder zumindest die von den Banken zur Erfüllung der Anforderungen der Vorlage zu haltenden unbelasteten liquiden Aktiven (High-Quality Liquid Assets, HQLA) vom Gesamtengagement der Leverage Ratio auszuschliessen.

3.4 Einzelne Bestimmungen

3.4.1 Besondere Liquiditätsanforderungen (Art. 19 E-LiqV)

Vor dem Hintergrund, dass Absatz 3 Buchstabe a bereits klarstellt, dass die Grundanforderungen für alle SIBs relevant sind, fragt sich EXPERTsuisse, ob sich der Grad der Systemrelevanz in Absatz 2 nur auf die institutsspezifischen Zusatzanforderungen beziehen solle.

Da UBS ein Konzept bevorzugt, wonach die Grundanforderungen und Zusatzanforderungen zusammenzulegen und gesamthaft als institutsspezifische Anforderungen auszugestalten seien, schlägt sie eine Löschung von Absatz 3 vor. UBS kritisiert zudem, dass die Grundanforderungen aufgrund deren Zusammensetzung eine destabilisierende Wirkung hätten, weil stabile Finanzierungen (Einlagen von Privatkunden) durch in der Krise instabilere Finanzierungen im Geldmarkt ersetzt bzw. ergänzt werden müssten.

Die Grundanforderung gemäss Absatz 3 Buchstabe a würde die Credit Suisse in allgemeine Anforderung umbenennen und darunter eine Grundanforderung und allgemeine Zuschläge subsummieren (vgl. auch Stellungnahme bezüglich Art. 21 E-LiqV). Absatz 3 Buchstabe b bezüglich den institutsspezifischen Zusatzanforderungen würde unverändert bestehen bleiben.

3.4.2 Konsolidierungskreis (Art. 20 E-LiqV)

Bezüglich den Einheiten an der Spitze bedeutender untergeordneter Finanzgruppen (Absatz 1 Buchstabe c) fordert UBS, dass auf eine konsolidierte Anforderung auf Ebene des Stammhau-