Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 17 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too big to fail»)

fung der Angemessenheit der Vorlage nach spätestens drei Jahren seit Inkrafttreten vor. Weiter fordert UBS, dass das Konzept Klarheit über die Definition und Anwendungspraxis der gebundenen Liquidität (sog. «Trapped Liquidity») schaffen solle.

Gemäss Credit Suisse, economiesuisse, FDP, Raiffeisen, SBVg, UBS, ZBV, ZHK und ZKB trage das Liquiditätskonzept für SIBs den internationalen Standards nicht genügend Rechnung. Auch würde der von den Behörden vorgenommene internationale Rechtsvergleich die relevanten Unterschiede zwischen den verschiedenen Jurisdiktionen nicht angemessen berücksichtigen. Der Rechtsvergleich sei wenig aussagekräftig, potenziell irreführend und nicht ausreichend, um die Wettbewerbsneutralität der Vorlage zu begründen.

 ZKB bestreitet zwar nicht, dass das vorgesehene Stressszenario bezüglich Strenge mit

den internationalen Vorgaben vergleichbar sei; dies bedeute aber nicht, dass auch die entsprechenden Konzepte materiell vergleichbar seien. Gemäss economiesuisse, Raiffeisen, SBVg, UBS und ZKB sei die Vergleichbarkeit des Schweizer Konzeptes mit den in der EU, den UK und USA praktizierten Ansätzen nicht gegeben, weil die ausländischen Aufsichtsbehörden auf die Modellfähigkeiten der SIBs zur Schätzung des notwendigen Liquiditätsbedarfs setzen würden, die resultierende Liquidität aber nicht in Form von Grundanforderungen ex-ante gehalten werden müsse. Zudem verweisen sie auf die im Ausland existierenden Liquiditätshilfen wie z.B. Public Liquidity Backstops.

 Eine Kumulation der Ab- und Zuflüsse aus der Stabilisierungs- und Abwicklungsphase über

90 Tage sei international unüblich (UBS). Dies entspräche einer Ausdehnung der LCR-Annahmen bis auf Tag 90 des Szenariohorizonts.

 Mit Verweis auf die Kommunikation der europäischen und britischen Aufsichtsbehörden

während der Pandemie im Jahr 2020 heben Credit Suisse und UBS die transparente Darstellung der Verwendungsmöglichkeit von Liquiditätspuffern im Ausland hervor.

 Die Credit Suisse, SBVg und UBS halten fest, dass die Europäische Zentralbank aus dem

im Jahr 2019 durchgeführten Stresstest keine Schlussfolgerungen abgeleitet habe, die in regulatorische Mindestanforderungen resultiert wären. Es seien höchstens nicht offenzulegende bankspezifische Zuschläge verfügt worden.

 UBS kritisiert weiter, dass der von den Behörden angestellte Vergleich der Ab- und Zu-

flüsse des Schweizer und europäischen Stressszenarios unvollständig sei, weil nicht alle Abflüsse für die Periode vom 31. bis 90. Tag des Stressszenarios berücksichtigt worden seien.

 Bezüglich den reduzierten Zuflüssen aus Krediten würde es der internationale Rechtsver-

gleich der Behörden gemäss UBS unterlassen zu präzisieren, dass Anforderungen für dieses «Franchise Risk» im UK nicht vorgesehen seien. Gemäss UBS sieht die entsprechende britische Praxis keine über die LCR hinausgehenden Abflüsse für Kredite vor.

Campax, glp, GPS, Grüner Fisch, Klima-Allianz, Klimagrosseltern, KlimaSeniorinnen, online-Karma, PUSCH, SKF, SP und VKS kritisieren, dass in der Vorlage die Bedeutung von Klima- und Umweltrisiken für die Bewertung von Liquiditätsrisiken in keiner Weise berücksichtigt werde. Mit Verweis auf die Europäische Zentralbank und den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht argumentieren sie, dass Klimarisiken heute als Quelle von materiellen Finanzrisiken und als potenzielle Gefährdung für die Stabilität von Banken und des Finanzsystems allgemein anerkannt seien. Entsprechend fordern Campax, Grüner Fisch, Klima-Allianz, Klimagrosseltern, KlimaSeniorinnen, onlineKarma, PUSCH, SKF, SP, VKS eine zwingende Berücksichtigung von Klimarisiken in den Grundanforderungen des Konzeptes sowie eine jährliche Offenlegung der Auswirkungen gegenüber der FINMA und der SNB.