Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 17 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too big to fail»)

Sie fordern klare Vorgaben durch den Bundesrat und die Sicherstellung, dass dem Proportionalitätsprinzip und der Heterogenität der Geschäftsmodelle der fünf SIBs gebührend Rechnung getragen werde.

EXPERTsuisse fordert Präzisierungen insbesondere bezüglich des Zuschlags nach Bst. h (Erfüllung eines minimalen Bestandes an HQLA am Ende des 90-Tage-Horizonts zur Aufrechterhaltung der operativen Geschäftstätigkeit und zur Erfüllung von Markterwartungen), weil Unklarheiten bezüglich des zugrundeliegenden Szenarios, des anzunehmenden Benchmarks, der Erweiterung des Szenariohorizonts auf über 90 Tage und der abzudeckenden Risiken bestehen würden. UBS fordert, aufgrund deren unverhältnismässigen Ausgestaltung auf diesen Zuschlag und denjenigen gemäss Bst. f (Liquiditätsbedarf für eine allfällige Abwicklung) zu verzichten. ZKB fordert hingegen einen Verzicht auf den Zuschlag gemäss Bst. g (Fremdwährungsrisiken), weil Fremdwährungsrisiken einem systemischen Risiko gleichkommen würden und von der SNB abzudecken seien.

EXPERTsuisse fordert zudem eine Klarstellung, ob die liquiditätsgenerierenden Massnahmen gemäss Absatz 2 nur zum Ausgleich der in Artikel 25a genannten Positionen verwendet werden könnten oder auch für die Deckung der Abflüsse gemäss Artikel 24 anrechenbar seien, solange die Obergrenze von 20% nicht erreicht sei.

Da UBS ein Konzept bevorzugt, wonach die Grundanforderungen und Zusatzanforderungen zusammenzulegen und gesamthaft als institutsspezifische Anforderungen auszugestalten seien, solle dieser Artikel gemäss UBS auch die Risiken aus der Innertagesliquidität und die Klippenrisiken umfassen.

3.4.10 Verfahren zur Festlegung der Zu- und Abschläge (Art. 25b E-LiqV)

Gemäss AG, KIB, PostFinance, Raiffeisen, SVP und ZKB räume das Konzept der FINMA im Rahmen der institutsspezifischen Zusatzanforderungen ein zu hohes Ermessen ein. Sie fordern eine entsprechende Konkretisierung. Gemäss SVP sei ein solcher Ermessensspielraum aus Sicht der Gewaltentrennung abzulehnen. AG betont, dass die rechtsgleiche Behandlung der betroffenen Banken gewährleistet sein müsse.

Insbesondere die inlandorientierten D-SIBs Raiffeisen und ZKB sind besorgt, dass das weite Ermessen der FINMA dazu führen könnte, dass materielle Zuschläge auch sie und nicht nur G-SIBs treffen könnten (z.B. aufgrund der Anforderung eines Mindestbestandes an HQLA am Tag 90 des Szenariohorizontes). ZKB schätzt diesbezüglich Zuschläge im Umfang von CHF 4 Mrd. und fordert zusammen mit KIB, PostFinance und Raiffeisen den Bundesrat auf, den Ermessenspielraum der FINMA einzugrenzen. Eine Konkretisierung des Proportionalitätsprinzips sei gemäss KIB und Raiffeisen notwendig.

Gemäss SBVg könne aufgrund des weiten FINMA-Ermessens bei der Bewertung der liquiditätsgenerierenden Massnahmen nicht abgeschätzt werden, ob und in welchem Ausmass Geschäftsmodelle (insbesondere im Kredit- und Einlagengeschäft) anzupassen und welche wirtschaftlichen sowie wettbewerbsbezogenen Konsequenzen damit verbunden seien.

Im Gegenzug kritisieren SGB und SP, dass die FINMA zu sehr auf Risikoeinschätzungen der Banken abstellen würde. SP betont, dass auch die Beurteilung des Internationalen Währungsfonds von 2019 festgehalten hätte, dass die FINMA ihre eigenständige Aufsichtsfunktion gegenüber den Banken stärken müsse. Die Vorlage würde dazu jedoch nichts vorsehen und auch Sanktionen für Banken, die staatlich gerettet werden müssten, nicht berücksichtigen.

Arge Kritik übt UBS bezüglich der aufwendigen und teuren Anstrengungen insb. der G-SIBs über die letzten Jahre bezüglich des Aufbaus der operationellen Modellfähigkeiten zur Schätzung der Liquidität im Krisenfall aus, die in der Vorlage ignoriert worden seien. Dies obwohl diese Fähigkeiten zusammen mit den Massnahmen aus den Notfall- und Stabilisierungsplänen