Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 17 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too big to fail»)

1 Ausgangslage

Eine vom Bundesrat im Rahmen des Evaluationsberichts gemäss Artikel 52 BankG vom 3. Juli 2019 in Auftrag gegebene Analyse des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und der Schweizerischen Nationalbank (SNB) hat ergeben, dass die aktuell in der Liquiditätsverordnung (LiqV; SR 952.06) verankerten besonderen Liquiditätsanforderungen für systemrelevante Banken (Systemically Important Banks, SIBs bzw. SIB) im Vergleich zu der für alle Banken geltenden Anforderung einer Liquidity Coverage Ratio (LCR) von 100% nicht durchgehend zu einer höheren Liquiditätshaltung führen. Damit ist die vom Bankengesetz (BankG; SR 952.0) verlangte höhere Widerstandsfähigkeit gegen Liquiditätsschocks nicht gewährleistet und der Liquiditätsbedarf einer SIB für den Fall einer Sanierung oder Liquidation nicht angemessen gedeckt.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat im Evaluationsbericht gemäss Artikel 52 BankG vom 4. Juni 20211 dargelegt, dass die Liquiditätsanforderungen für SIBs überarbeitet werden sollen. Die Revision der Liquiditätsverordnung (LiqV) soll sicherstellen, dass SIBs über die gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b BankG erforderliche Liquidität verfügen, die gewährleistet, dass sie Liquiditätsschocks besser absorbieren als Nicht-SIBs und dadurch ihre Zahlungsverpflichtungen auch in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation erfüllen können. Der Liquiditätsbedarf einer SIB soll auch für den Fall einer Sanierung oder Liquidation gedeckt sein.

2 Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren zur Revision der LiqV wurde am 30. September 2021 eröffnet und dauerte bis am 13. Januar 2022. Zur Teilnahme wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie die interessierten Kreise eingeladen.

Eine Stellungnahme eingereicht haben (jeweils in alphabetischer Reihenfolge):

 23 Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI,

UR, VD, VS, ZG, ZH (Kantonsrat und Regierungsrat);

 5 politische Parteien: FDP, glp, GPS, SP, SVP;

 4 Dachverbände der Wirtschaft: economiesuisse, SBVg, SGB, sgv;

 9 interessierte Kreise: Credit Suisse, EXPERTsuisse, PostFinance, Raiffeisen, UBS, VAS,

VSKB, VSPB, ZKB;

 15 Weitere: BIC-BRED, Campax, CP, Grüner Fisch, KIB, Klima-Allianz, Klimagrosseltern,

KlimaSeniorinnen, onlineKarma, PUSCH, SKF, STSA, VKS, ZBV, ZHK.

Die Kantone Graubünden und Schaffhausen sowie der Schweizerische Arbeitgeberverband und der Schweizerische Städteverband haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet.

Nachfolgend werden die wesentlichen Bemerkungen angeführt. Für Einzelheiten wird auf die jeweiligen Eingaben verwiesen2.

1 BBl 2021 1487

2 www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen