Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 17 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too big to fail»)
von der FINMA als geeignete Instrumente zur Krisenbewältigung erachtet worden seien. UBS fordert eine Berücksichtigung dieser Instrumente im Rahmen der besonderen Liquiditätsanforderungen, da die Qualität des Erreichten nicht mit dieser Vorlage geschmälert werden könne.
Ferner hebt UBS hervor, dass eine Beurteilung der Zu- und Abschläge in einem Zweijahres-Rhythmus einer unverhältnismässig langen Frist entspräche und zwischen der konzeptbezogenen Aktualisierung der Modelle und der konkreten Berechnung der Zu- und Abschläge unterschieden werden solle.
3.4.11 Unterschreiten der besonderen Liquiditätsanforderungen (Art. 26 E-LiqV)
Insbesondere Credit Suisse, SBVg, UBS, VSKB und ZKB kritisieren die strengen regulatorischen Folgen bei Unterschreiten der Gesamtanforderung, die durch die Übernahme von Artikel 17b entstehen würden. Sie schlagen vor, auf die Verbindung zum genannten Artikel und auf eine fixe Eingriffsschwelle zu verzichten. Der Verweis auf Artikel 17b würde nämlich signalisieren, dass die aufgebaute Zusatzliquidität im Bedarfsfall nicht uneingeschränkt eingesetzt werden könne. Der Sinn eines Puffers müsse aber darin bestehen, ihn in Krisensituationen zur Sicherstellung der Liquidität flexibel nutzen zu können. Die Vorlage müsse gemäss Credit Suisse, SBVg, SVP, UBS, ZBV, ZHK und ZKB klarere und transparentere Regeln bezüglich der Verwendbarkeit von Liquidität im Krisenfall beinhalten. Credit Suisse und ZKB argumentieren, dass aufgrund der hohen Grundanforderungen und der fehlenden Möglichkeit der temporären Unterschreitung der Zusatzanforderungen die Bank verwundbarer würde und zusätzliche HQLA als Schutz aufzubauen wären. Die unklare Nutzung von Liquidität und der ausserordentlichen Liquiditätshilfe der SNB im Krisenfall könne gemäss Credit Suisse zudem zu einem Ringfencing durch ausländische Regulatoren führen, was die Stabilität des Systems schwächen würde.
Gemäss UBS könnte eine Reduktion der Liquiditätspuffer, die als Sicherheit über der regulatorischen Anforderung gehalten werden, erzielt werden, wenn die Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen nicht wie bisher auf der Basis eines einzigen Monats, sondern anhand eines Drei-Monats-Durchschnitts gemessen würde. Bei Unterschreiten der besonderen Anforderungen solle zudem lediglich eine Meldepflicht an die FINMA ausgelöst werden. Credit Suisse schlägt vor, dass eine explizite Unterschreitung der Anforderungen bezüglich der Verlängerung von Krediten, des Klippenrisikos, des verlängerten Szenariohorizonts sowie der institutsspezifischen Zusatzanforderungen möglich sein solle, jedoch zusammen mit einem Plan zur Wiederherstellung der Liquidität unverzüglich der FINMA zu melden sei.
3.4.12 Berichterstattungspflichten (Art. 28 E-LiqV)
Gemäss Credit Suisse, Raiffeisen, SBVg und ZKB seien die Berichterstattungspflichten zu präzisieren. So sei es gemäss ZKB unklar, ob die Berechnungen auf ein täglich rollierendes 30-Tagefenster oder per letztem Arbeitstag des Monats zu erfolgen hätten. Credit Suisse, SBVg und ZKB stellen zur Frage, ob die Anforderungen nur im Total über alle Währungen umgerechnet in Schweizerfranken oder zusätzlich noch separat in einzelnen Fremdwährungen zu erfüllen seien.
3.4.13 Offenlegung der Grundanforderungen (Art. 28a E-LiqV)
Credit Suisse, SBVg, UBS und ZKB fordern, von einer Offenlegung der Grundanforderungen abzusehen. In einem angespannten Marktumfeld könne die Offenlegung zu unerwünschten Marktreaktionen bei der temporären Nutzung des zusätzlichen Liquiditätspuffers führen, obwohl die Unterschreitung der Grundanforderung weit höher als die Messlatte der LCR-Erfüllung liegen würde (SBVg, UBS, ZKB). Gemäss UBS liege der Zweck der Offenlegung lediglich in der Vergleichbarkeit der Erfüllungen zwischen allen Banken und könne auch nur in qualitativer Hinsicht erfolgen. SBVg hebt hervor, dass eine Offenlegung gemäss Artikel 28a auch vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht nicht vorgesehen sei. Gemäss Credit Suisse,