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Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 11 Seiten

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ist das Verantwortlichkeitsgesetz nur dann anwendbar, wenn die Schäden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

4Gegen Amtshandlungen von ausländischem Personal stehen die Verfahren nach Artikel 25a sowie Artikel 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes21 offen, soweit das ausländische Personal einsatzbezogene Aufgaben wahrnimmt. Das BAZG entscheidet durch Verfügung.

5Das BAZG erstattet der Agentur bei Verstössen gegen die Einsatzregeln durch das ausländische Personal in Zusammenhang mit dessen Einsatz Bericht. Bei Feststellungen von Grundrechtsverletzungen durch ausländisches Personal wird der Einsatz umgehend abgebrochen und ein Verfahren eingeleitet.

5. Abschnitt: Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern

Art. 26 Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern

1Eine Vereinbarung zwischen dem Staatssekretariat für Migration, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem BAZG über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -berater (Airline Liaison Officer, ALO) an internationalen Flughäfen im Ausland regelt den Einsatz.

2Für die Dokumentenberaterinnen und -berater gelten die Bestimmungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG im Ausland gemäss Abschnitt 3.

3Das BAZG kann operative Einsatzregeln und arbeitsrechtliche Regelungen für Dokumentenberaterinnen und -berater in internen Weisungen präzisieren oder in individuellen Vereinbarungen regeln.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses

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Die Verordnung vom 26. August 2009 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG) wird aufgehoben.

Art. 28 Übergangsbestimmung

Für Einsätze, die vor dem [Datum des Inkrafttretens] begonnen haben, bleibt die VZAG in der Fassung vom 15. August 201823 anwendbar.

21 SR 172.02

22 AS 2009 4553, AS 2014 4521, AS 2015 2749, AS 2018 3119

23 AS 2018 3119