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Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 11 Seiten

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Art. 14 Einsatzzulage

1Für jeden Einsatz wird eine Einsatzzulage von 60 Franken pro Tag gewährt, sofern die Inkonvenienzen des Einsatzes nicht anderweitig ausreichend vergütet werden. Sie dient der Abgeltung besonderer Einsatzbedingungen wie permanenter Verfügbarkeit, Entbehrungen und erhöhter Risiken sowie dem materiellen Ausgleich für die mit dem Einsatz direkt verbundenen Mehrkosten.

2Mit der Einsatzzulage gelten die im regulären Betrieb des BAZG entstehenden Ansprüche aus Sonntags-, Nacht- und Schichtarbeit sowie dem Pikettdienst als abgegolten. Es besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Zeitgutschrift.

3Der Anspruch auf die Einsatzzulage besteht für die gesamte Dauer des Einsatzes.

4Bei längerfristigen Einsätzen für die Agentur wird die Einsatzzulage direkt durch die Agentur bezahlt. Es besteht kein Anspruch auf eine Einsatzzulage gemäss Absatz 1.

Art. 15 Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen

1Die Vergütung für Mahlzeiten und Übernachtungen richtet sich sinngemäss nach den vom EDA gestützt auf Artikel 67 der Verordnung des EDA vom 20. September 200217 zur Bundespersonalverordnung festgesetzten Vergütungen.

2Das BAZG kann für die Mahlzeiten ein Taggeld ausrichten, das den ortsüblichen Kosten entspricht. Es kann es nach 60 Tagen Einsatz kürzen.

3Es kann die tatsächlichen Kosten für eine zweckmässige ortsübliche Unterkunft vergüten.

4Die jeweiligen Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen werden nicht übernommen, wenn eine kostenlose Verpflegung oder Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung steht oder die Kosten von der Agentur oder von Dritten übernommen werden.

Art. 16 Kosten für den Transport persönlicher Effekten

1Persönliche Effekten können je nach Einsatzdauer und örtlichen Verhältnissen als begleitetes Gepäck, Übergepäck oder Fracht transportiert werden.

2Das BAZG organisiert den Transport und übernimmt die tatsächlichen Kosten des Transports der Effekten.

3Das BAZG regelt die Details zu Art und Umfang des Transports.

4Wird ein Teil des Gepäcks am Einsatzort sofort gebraucht, so können höchstens 50 kg als Übergepäck mitgeführt werden.

Art. 17 Versicherung

Das BAZG setzt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung allfällige angemessene Leistungen des Bundes für die Risiken der Bergung, Repatriierung,

17 SR 172.220.111.343.3