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Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 11 Seiten
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Heilungskosten, Invalidität und des Todes fest, die über diejenigen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der Krankenversicherungen des Personals hinausgehen.
Art. 18 Berufsunfälle und -krankheiten
1Als Berufsunfälle der im Ausland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG gelten insbesondere Unfälle infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Gewaltanwendung sowie Kriegshandlungen, Revolutionen oder Aufruhr.
2Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheit bei den im Ausland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG gelten insbesondere Krankheiten wegen unhygienischer oder besonderer Verhältnisse am Einsatzort.
Art. 19 Gesundheitsschutz
Das BAZG trifft die Massnahmen, die notwendig sind, um den Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG zu wahren und zu verbessern sowie um deren physische und psychische Gesundheit zu gewährleisten.
Art. 20 Unterstützung in Verfahren
Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit im Ausland in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt, so kann das BAZG in Ausnahmefällen rechtliche und finanzielle Unterstützung leisten. Es unterstützt das betroffene Personal namentlich bei der Vermittlung einer anwaltlichen Vertretung im Ausland. Die Entschädigung von Verfahrens- und Parteikosten richtet sich nach Artikel 77 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200118.
4. Abschnitt: Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz
Art. 21 Allgemeines
1Das ausländische Personal ist während des Einsatzes in der Schweiz den zuständigen schweizerischen Behörden unterstellt.
2Das BAZG bestimmt gemeinsam mit der Agentur und den anderen Schengen-Staaten die Einsatzmittel und -regeln.
3Das ausländische Personal ist nur unter der Einsatzleitung durch schweizerisches Personal zur Vornahme hoheitlicher Tätigkeiten befugt.
4Die Befugnisse können in begründeten Fällen entzogen werden.
5Das ausländische Personal ist im Einsatz gekennzeichnet und trägt seine eigene Uniform. Das BAZG kann Ausnahmen anordnen.