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Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 11 Seiten

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e. Beschwerdeverfahren, die von der Agentur gegen die Mitarbeiterinnen und den Mitarbeitern des BAZG aufgenommen wurden;

f. operative Entsendungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG in die Einsätze der Agentur;

g. Verbindungspersonen der Agentur in den Schengen-Staaten;

h. Budget und Finanzierungen;

i. Ausbildung.

5Bei der Erfüllung seiner Aufgaben bezieht es die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen ein.

Art. 4 Einsätze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG im

Ausland

1Das BAZG stellt Personal nach den Anhängen II bis IV der Verordnung (EU) 2019/1896 bereit. Es kann Gesuche um Bereitstellung von zusätzlichem Personal gemäss Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1896 aus der Reserve für Soforteinsätze ablehnen, wenn eine Ausnahmesituation in der Schweiz besteht, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.

2Es wählt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für einen Einsatz im Ausland aus und bestimmt die Dauer ihrer Entsendung.

Art. 5 Einsätze ausländischen Personals in der Schweiz

1Das BAZG führt im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen Verhandlungen mit der Agentur über die unbewaffneten Einsätze von ausländischen Grenzschutzexpertinnen und -experten von bis zu jeweils sechs Monaten an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz.

2Bei einem Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz wirkt es an der Ausarbeitung der Einsatzpläne mit und führt die Einsätze in Zusammenarbeit mit der Agentur durch.

Art. 6 Einsätze von Dokumentenberaterinnen und -beratern

Das BAZG entsendet geeignetes Personal als Dokumentenberaterinnen und -berater gemäss Artikel 100a des Ausländer-und Integrationsgesetzes zur Bekämpfung der illegalen Migration und grenzüberschreitenden Kriminalität ins Ausland.

Art. 7 Datenbekanntgabe an die Agentur

1Das BAZG kann der Agentur personenbezogene Daten gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 23. August 20176 von Personen, die die Aussengrenzen unbefugt überschritten haben, sowie Fahrzeugkennzeichen, Fahrzeugidentifizierungsnummern, und Schiffs- und Luftfahrzeugkennungen von

6 SR 631.061